Welche ist die Gültigkeit eines für einen begrenzten Zeitraum ausgestellten Geschenkgutscheins?

Immer öfter kaufen wir Geschenkgutscheine, um sie unseren Lieben anzubieten oder um von einem Werbeangebot im Internet zu profitieren. Die Websites, die Bergwochenenden und Abendessen in Gourmetrestaurants zu vergünstigten Preisen anbieten, werden immer zahlreicher und konkurrieren miteinander. Das einzige Problem ist, dass diese Geschenkgutscheine oft eine begrenzte Laufzeit haben. Was passiert dann, wenn das Fälligkeitsdatum überschritten ist? Können wir beim Dienstleister das Recht geltend machen, diesen Gutschein erneut zu verwenden? Ist es einfach verloren?


Das Obligationenrecht enthält keine besonderen Bestimmungen zu Geschenkgutscheinen. Die Doktrin betrachtet sie in der Regel als Verträge zugunsten Dritter; der Vertrag wird zwischen dem Käufer des Geschenkgutscheins und dem Verkäufer abgeschlossen, aber in der Regel ist es ein Dritter, der ihn in Anspruch nehmen wird.


Einige Geschenkgutscheine stellen lediglich das Recht auf Erfüllung des Vertrages oder Vertragsabschluss dar, während andere Gutscheine einem einfachen Ersatz für die Zahlung eines Geldbetrages gleichkommen. Schließlich ist es für einige andere Kategorien von Gutscheinen eine Kombination aus den beiden Varianten: der Gutschein stellt den Abschluss eines Vorvertrages für den späteren Abschluss eines Hauptvertrages mit Vorlage des Gutscheins anstelle der Zahlung eines Geldbetrages an den Anbieter (z. B. Hotel, Restaurant, etc.) dar.


Auch die Frage der Gültigkeitsdauer eines Geschenkgutscheins ist nicht gesetzlich geregelt und deshalb ist ein Teil der Lehre der Ansicht, dass die allgemeinen Verordnungsregeln der Artikel 127 und 128 OR grundsätzlich anwendbar sind, d.h. dass die Gültigkeitsdauer von Geschenkgutscheinen immer der Verjährungsfrist entspricht und nicht vertraglich verkürzt werden kann (siehe Artikel von Prof. Rusch, veröffentlicht im Jusletter vom 12. Dezember 2011 auf weblaw.ch).


Artikel 129 OR verbietet die vertragliche Änderung der in den Artikeln 114 bis 142 OR vorgesehenen Fristen. Dieses Verbot gilt sowohl für die Verlängerung als auch für die Verkürzung von Fristen. Dies würde bedeuten, dass ein Geschenkgutschein für Konsumgüter fünf Jahre gültig sein sollte (Art. 128 OR), während ein Gutschein für eine Dienstleistungen zehn Jahre gültig sein sollte (Art. 127 OR).


Dies ist jedoch selten der Fall bei Geschenkgutscheinen oder Werbegutscheinen, die im Internet gekauft werden und deren Gültigkeit teilweise auf wenige Monate begrenzt ist.


Es stellt sich daher die Frage, ob bei einem „Schnäppchen“, d.h. bei einer Dienstleistung oder einem Konsumgut zu einem Sonderpreis, die Vertragsbereitschaft der Parteien zum Abschluss eines Vertrages mit kürzerer Laufzeit / Gültigkeit dennoch nicht zulässig ist. In diesem Fall verkörpert der Gutschein nur den Anspruch auf eine feste Verpflichtung auf der Grundlage des vertraglichen Willens der Parteien, deren Erfüllung nach Ablauf einer in der Regel kurzen Frist auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen den Parteien ausgeschlossen ist.


In diesem Fall wäre es aus unserer Sicht missbräuchlich, sich auf eine Verjährungsfrist von fünf oder zehn Jahren für Sonderaktionen zu berufen. So können sich die Parteien vertraglich auf eine bestimmte Gültigkeitsdauer einigen, sofern sie zum Zeitpunkt des Kaufs sichtbar und nicht ungerecht ist. Kürzere Fristen, die den Verbraucher schwer nachteilig beeinflussen, sind möglicherweise nicht gültig und können als unlautere Geschäftsbedingung im Sinne von Art. 8 des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb angesehen werden.


Es stellt sich auch die Frage, ob es eine Frist geben sollte, innerhalb derer der Gutschein erstattungsfähig ist, wenn der Kunde die Dienstleistung oder die Ware, die er auf diese Weise erworben hat, nicht in Anspruch nehmen möchte. Grundsätzlich gilt Art. 129 OR (bzw. die Fünf- und Zehnjahresfrist) auch für die Rückerstattung des Gutscheins.


Wenn die Konsumenten eine „Werbeaktion“, d. h. eine Dienstleistung zu einem unter dem üblichen Preis liegenden Preis kaufen, könnten ein Gültigkeitszeitraum, eine Umtauschfrist und eine Rückerstattung vorgesehen werden, die unter den in den Art. 127 ff. OR vorgesehenen Verjährungsfristen von fünf oder zehn Jahren liegen. Die Einkäufer sind sich daher bewusst, dass sie von diesem Angebot unter besonderen Bedingungen profitieren, die sie akzeptieren.


Für Anbieter und Verkäufer solcher Geschenkgutscheine sollten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen klar und präzis formuliert werden, so dass der Einkäufer vor Vertragsabschluss oder vor der Bestellung des Gutscheins über diese Bedingungen informiert wird. Der Verkäufer sollte auch vor der Zahlungsphase für eine angemessene Darstellung beim Online-Kauf mit einer klaren Angabe dieser Fristen sorgen. Die Möglichkeiten des Umtauschs oder der Rückerstattung oder Verlängerung der Gültigkeit des Gutscheins sollten auch für den Verbraucher sichtbar sein, bevor er seinen Kauf bestätigt.


Schließlich, wenn der über das Internet bestellte Gutschein übertragbar ist oder als Geschenk zugunsten eines Dritten bestellt werden kann, ist zu betonen, dass der Endverbraucher des Gutscheins – der die Dienstleistung grundsätzlich nicht selbst bezahlt hat – an die Verkaufsbedingungen gebunden sein sollte, die vom Käufer des Gutscheins ursprünglich akzeptiert wurden, wenn dieser ordnungsgemäß und gültig informiert wurde und dass diese Bedingungen nicht ungerecht sind.


Wir empfehlen daher Unternehmen, die solche Gutscheine anbieten, insbesondere solchen, die beabsichtigen, Werbeangebote online anzubieten, sicherzustellen, dass sie den Verbraucher über die spezifischen Bedingungen ihres Einkaufs informieren und bei der Erstellung ihrer Allgemeinen Verkaufsbedingungen unterstützt werden.

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