Aktiengesellschaften dürfen die wirtschaftlichen eigentümer ihrer aktien nicht vergessen

Seit dem 1. Juli 2015, auch nach der Abschaffung der Inhaberaktien (siehe unseren Blog vom 18. November 2019), schreibt das Schweizerische Obligationenrecht vor, dass alle Aktiengesellschaften unabhängig von der Art der Aktien (Inhaber- oder Namensaktien) eine Liste der wirtschaftlichen Eigentümer der Aktien führen müssen, die dem Unternehmen bei einer Übertragung, die die 25%-Schwelle erreicht, mitgeteilt werden. Das derzeitige System ist jedoch schwierig zu handhaben, da viele Bestimmungen derzeit noch provisorisch in Kraft sind und bald aufgehoben werden. Darüber hinaus wird in Kürze das neue Gesetz über Aktiengesellschaften angekündigt. Es ist zu hoffen, dass sein Inkrafttreten diese Fragen den Generalversammlungen und Vorständen in den kommenden Jahren erneut zur Kenntnis bringen wird. Sie wären daher gut beraten, die bevorstehenden Veränderungen vorwegzunehmen, da sie im Notfall so schwierig zu handhaben sein werden.


Gemäss Art. 697j des Schweizerischen Obligationenrechts in der geltenden Fassung ist jeder, der allein oder in gemeinsamer Absprache mit einem Dritten Aktien einer nicht börsennotierten Gesellschaft erwirbt und dessen Beteiligung infolge dieser Transaktion den Schwellenwert von 25% des Aktienkapitals oder der Stimmrechte erreicht oder überschreitet, verpflichtet, der Gesellschaft innerhalb eines Monats den Namen und die Adresse der natürlichen Person mitzuteilen, in deren Namen er zuletzt gehandelt hat.


Artikel 697l des Schweizerischen Obligationenrechts sieht die Führung einer Liste der Begünstigten vor. Diese Rechtsvorschrift wurde durch das neue Gesetz vom 21. Juni 2019 (BBl 2019, S. 4313 ff.) revidiert und tritt in seiner geänderten Fassung am 1. Mai 2021 in Kraft. Sie gilt dann nur für Namensaktien und sieht vor, dass die Gesellschaft eine Liste der Rechteinhaber führt, „die ihr mitgeteilt wurden“. Bedeutet dies, dass nur Transfers, die den oben genannten Schwellenwert von 25% erreichen, in den Geltungsbereich dieser Ankündigung fallen? Darüber lässt sich vernünftigerweise streiten. Eine umfassendere Anwendung auf alle Namensaktien entspricht derzeit nicht dem Wortlaut des Gesetzes, aber aufgrund der Notwendigkeit der Transparenz kann eine solche Entwicklung in naher Zukunft nicht ausgeschlossen werden …


In jedem Fall muss aus dieser Liste hervorgehen, ob die Begünstigten natürliche Personen sind, ihr Vor- und Nachname, ihre Nationalität und ihr Geburtsdatum und bei juristischen Personen ihr Firmenname. Die Adresse der Begünstigten muss ebenfalls in die Liste aufgenommen werden.


Diese Liste muss vom Verwaltungsrat des Unternehmens so geführt werden, dass sie in der Schweiz jederzeit abrufbar ist. Belege, die sich auf diese Liste beziehen, müssen von der Firma nach der Streichung der Person von der Liste mindestens 10 Jahre lang aufbewahrt werden.


Nach der Abschaffung der Inhaberaktien kann die Generalversammlung demnächst nicht mehr vorschreiben, dass diese Liste von einem Finanzintermediär im Sinne des Bundesgesetzes über die Geldwäscherei geführt wird. Diese Option erlischt 18 Monate nach dem Inkrafttreten des oben genannten neuen Gesetzes, d.h. am 1. Mai 2021.


Unsere Praxis zeigt, dass Aktiengesellschaften diese Bestimmungen weitgehend ignoriert haben. Für die Betroffenen ist es ratsam, darauf vorbereitet zu sein, um nicht den relativ erheblichen Folgen einer Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen ausgesetzt zu sein.

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Christophe Wilhelm

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