Gesellschaftsrecht

Ende der Inhaberaktien - was soll der Verwaltungsrat tun?

Wie bereits erwähnt (https://8q6a3bewxt.preview.infomaniak.website/blog/actions-porteur-societes-suisses/; https://8q6a3bewxt.preview.infomaniak.website/blog/fin-actions-au-porteur-non-cotees/), hat der Gesetzgeber beschlossen, das Inhaberaktienregime für Aktiengesellschaften durch eine Änderung der entsprechenden Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts zu beenden. In den kommenden Monaten werden einige der geänderten Bestimmungen in Kraft treten, so dass die Verwaltungsräte der betroffenen Unternehmen die erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen, um dieser neuen Gesetzgebung nachzukommen.


Ab dem 1. November 2019 können Verwaltungsräte keine neuen Inhaberaktien mehr ausgeben, es sei denn, es handelt sich um kotierte Beteiligungspapiere oder um Aktien, die in Form von Bucheffekten ausgegeben werden. Aber auch in diesen beiden Fällen ist der Verwaltungsrat weiterhin verpflichtet, das Handelsregister zu informieren, das den Eintrag in das Handelsregister der Gesellschaft vornehmen wird.


Am 1. Mai 2021 werden alle Inhaberaktien per Gesetz automatisch in Namensaktien umgewandelt.


In der Zwischenzeit muss der Verwaltungsrat (1) versuchen, die Aktionäre zu identifizieren, die noch Inhaberaktien besitzen, (2) ein Aktionärsregister erstellen, in dem die Inhaber der Aktien sowie deren wirtschaftlich Berechtigte angegeben sind (3) und schließlich die Statuten anpassen, um die Inhaberaktien in Namenaktien umzuwandeln.


Im Hinblick auf die Statutenänderung ändert das zuständige Handelsregister, falls der Verwaltungsrat die Statuten nicht an die Umwandlung der Aktien anpasst, die Eintragungen, indem es im Handelsregisterauszug der betreffenden Gesellschaft unter der Rubrik „Bemerkungen“ folgenden Vermerk anfügt: „Am 1. Mai 2021 wurden die Inhaberaktien von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt. Die Statuten der Gesellschaft sind noch nicht an die Umwandlung angepasst worden, müssen aber zum Zeitpunkt der nächsten Änderung angepasst werden. „(vgl. Weisungen zum Bundesgesetz zur Umsetzung der Empfehlungen des Globalen Forums für Transparenz und Informationsaustausch in Steuersachen, S. 7) Dies entbindet den Verwaltungsrat jedoch nicht von der Pflicht zur Aktualisierung des Aktienregisters.


Aktiengesellschaften, deren Inhaberaktien durch das Handelsregister automatisch in Namenaktien umgewandelt wurden, können ihre Statuten nicht mehr ändern, ohne sie an die vorgenommene Aktienumwandlung anzupassen. Für die Anpassung der Statuten gibt es keine zeitliche Begrenzung. Wir raten den betroffenen Unternehmen jedoch, ihre Statuten bei der nächsten ordentlichen Aktionärsversammlung zu ändern.


Der Gesetzgeber hat auch einen Katalog von Sanktionen vorgesehen, um die Wirksamkeit dieser neuen Standards zu gewährleisten. Zum Beispiel wird nach Artikel 327a des Strafgesetzbuches eine Geldstrafe gegen jeden verhängt, der das Aktienregister oder die Liste der wirtschaftlichen Eigentümer nicht ordnungsgemäß führt. Darüber hinaus befindet sich ein Unternehmen, das seine Register nicht auf dem neuesten Stand hält, in einer Situation der Zahlungsunfähigkeit und ist Maßnahmen ausgesetzt, die bis zur Auflösung des Unternehmens gehen können.


In Anbetracht dessen raten wir den Verwaltungsräten der betroffenen Unternehmen dringend, proaktiv alle notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung des neuen Gesetzes zu ergreifen.

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Steve Gomes

Rechtsanwalt