Einige Details zu den verschiedenen Modalitäten für die Ausschüttung von Dividenden durch eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht

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Dividenden können grob in die folgenden Kategorien eingeteilt werden: ordentliche Dividenden, außerordentliche Dividenden, Zwischendividenden und Dividendenvorschüsse.


  1. Ordentliche Dividenden“ sind solche, die von der Hauptversammlung der Anteilsinhaber auf ihrer Jahreshauptversammlung nach Genehmigung des Jahresabschlusses und des Berichts der Wirtschaftsprüfer beschlossen werden. Diese Dividenden dürfen erst dann ausgeschüttet werden, wenn die Zuweisungen zu den gesetzlichen und satzungsmäßigen Rücklagen in Übereinstimmung mit dem Gesetz oder der Satzung und auf der Grundlage des in der Bilanz ausgewiesenen Jahresgewinns erfolgt sind.
  2. Eine „außerordentliche Dividende“ ist eine Dividende, die von der Hauptversammlung zusätzlich zum Gewinn des laufenden Jahres beschlossen wird und die auf den ausschüttungsfähigen Vermögenswerten der vorangegangenen Geschäftsjahre basiert.
  3. Eine „Zwischendividende“ ist definiert als ein Anteil an der Gewinndividende des laufenden Geschäftsjahres, das noch nicht abgeschlossen ist.
  4. Ein „Dividendenvorschuss“ schließlich besteht darin, dass das Unternehmen seinen Aktionären Beträge leiht, die auf zukünftigen Dividendenzahlungen basieren.


Wie ist die Rechtmäßigkeit dieser verschiedenen Dividendenausschüttungen nach Schweizer Recht?


Die folgenden Grundregeln müssen in jedem Fall beachtet werden:


  1. Dividenden dürfen von einer Gesellschaft nur ausgeschüttet werden, wenn die gesetzlichen und statutarischen  Reserven gemäss Gesetz und Statuten gebildet worden sind (674 OR).
  2. Dividenden dürfen nur aus dem Bilanzgewinn des vorangegangenen Geschäftsjahres und aus den zu diesem Zweck gebildeten Reserven (675 OR) bezahlt werden.
  3. Die Ausschüttung von Dividenden muss von der Hauptversammlung (GV) der Aktionäre der Gesellschaft auf einer ordnungsgemäß vom Vorstand einberufenen ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden.
  4. Dividenden müssen zu gleichen Teilen unter den Aktionären derselben Aktiengattung auf der Grundlage des eingezahlten Nennwerts (ohne Berücksichtigung des Aufgelds) ihres jeweiligen Anteils   verteilt werden (660 CO). Das Gericht hat kürzlich daran erinnert, dass jede Verletzung dieser Regel durch die Hauptversammlung Gegenstand einer Anfechtungsklage sein muss, andernfalls verliert der betroffene Aktionär seinen Anspruch auf Auszahlung der nicht gezahlten Dividende (vgl. ATF vom 21.1.2021 – 4A_98/2020)
  5. Dividenden können in Form von Sachdividenden ausgeschüttet werden, sofern die anderen Regeln für die Ausschüttung von Bardividenden eingehalten werden und die Gleichheit zwischen den Aktionären gewahrt bleibt.
  6. Der GA stützt sich dabei auf :
    1. Eine Bilanz, die weniger als sechs Monate alt ist, wird dem GA vom Vorstand vorgelegt;
    2. In dieser Bilanz werden die Gewinne des vergangenen Jahres bzw. die ausgewiesenen Gewinne des/der vergangenen Jahre(s) ausgewiesen (d.h. auch wenn das laufende Jahr nicht profitabel ist);
    3. Die GV beschließt die Ausschüttung von Dividenden mit einfacher Mehrheit.


Der Sonderfall von außerordentlichen, Zwischen- und Vorab-Dividenden :

  1. Berechtigung von Sonderdividenden :


Wie oben definiert, sind außerordentliche Dividenden nach Schweizer Gesellschaftsrecht zulässig, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:


  1. ein Sonderbericht der Revisionsstelle bestätigt, dass diese ausserordentliche Dividendenausschüttung in Übereinstimmung mit dem schweizerischen Aktienrecht erfolgt, insbesondere mit der Regel von 675 OR, die vorsieht, dass Dividenden nur aus dem in der Bilanz ausgewiesenen Gewinn und aus den zu diesem Zweck gebildeten Reserven ausgeschüttet werden dürfen;
  2. dieser Bericht auf Finanzkonten basiert, die nicht älter als 6 Monate sind.
  1. Berechtigung von Zwischendividenden :


Aus rein rechtlicher Sicht sind Zwischendividenden nach Schweizer Gesellschaftsrecht nicht zulässig. Der Grund für diese Regel ist, dass Dividenden nur auf der Grundlage der Schlussbilanz des vergangenen Geschäftsjahres beschlossen werden können, die einen ausschüttungsfähigen Gewinn ausweist.


In der Praxis ist eine Zwischendividende jedoch in der Regel zulässig, sofern sie auf einem Zwischenabschluss basiert, der für weniger als sechs Monate geprüft wurde und ausschüttungsfähige Gewinne gemäß Artikel 675 OR und den Statuten ausweist.


Das neue Gesetz über Kapitalgesellschaften, das voraussichtlich am 1. Januar 2023 in Kraft treten wird (Artikel 675 nCO), wird ausdrücklich die Zahlung von Zwischendividenden erlauben, die im neuen Gesetz als „Zwischendividenden“ bezeichnet werden. Wir sind sogar der Meinung, dass Regelungen in der Satzung, die ausdrücklich die Möglichkeit solcher Zwischendividenden unter den oben genannten Bedingungen zulassen, bereits vom Handelsregister genehmigt werden sollten.


  1. Erstattungsfähigkeit von Dividendenvorschüssen :


Ein Dividendenvorschuss ist im Schweizer Gesellschaftsrecht zulässig, obwohl er im Gesetz nicht erwähnt wird. Sie erfolgt in Form eines Darlehens an die Gesellschafter aus dem laufenden Gewinn. Die Rückerstattung erfolgt durch Verrechnung mit der später von der Hauptversammlung beschlossenen Dividende auf der Grundlage des in der Bilanz für dieses Jahr ausgewiesenen Gewinns.


Was sind die Strafen für die Nichteinhaltung der oben genannten Regeln?


Die Verletzung der oben genannten Regeln durch die Generalversammlung hat die Nichtigkeit (706 und 706a OR) oder sogar die Nichtigkeit der GV, die diese Ausschüttungen beschlossen hat, zur Folge. Im Falle des Eintritts müssen bereits erfolgte Ausschüttungen von denjenigen, die davon profitiert haben, gemäß der in Artikel 678 OR vorgesehenen Rückerstattungsaktion zurückgegeben werden. Die Klage auf Rückerstattung gehört der Gesellschaft, die durch ihren Verwaltungsrat oder einen Aktionär handelt. Sie handeln in Zahlung an das Unternehmen. In diesem Zusammenhang können auch der Vorstand und/oder die Wirtschaftsprüfer haftbar gemacht werden.

Haben Sie Fragen zu den in diesem Artikel behandelten Themen?

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Christophe Wilhelm

Rechtsanwalt