BIM (Business Information Modeling) ist ein Werkzeug, das zunehmend von Bauämtern und öffentlichen Bauherren eingesetzt wird. Kurz gesagt ist die BIM-Methode eine digitale Methode, die während der Planungs- und Ausführungsphase eines Bauprojekts eingesetzt wird und es den Beteiligten (wie Architekten, Ingenieuren, Bauherren usw.) ermöglicht, virtuelle Gebäudemodelle zu verwenden, um eine bessere Zusammenarbeit und eine vereinfachte Koordination zwischen diesen verschiedenen Akteuren zu ermöglichen. Die BIM-Methode ermöglicht nicht nur die Visualisierung des detaillierten Projekts in 3D, sondern vor allem auch die Identifizierung potenzieller Unstimmigkeiten zwischen den verschiedenen Teilen desselben Projekts.
Das wachsende Interesse an diesem neuen Instrument wirft jedoch komplexe rechtliche Fragen auf, insbesondere im Zusammenhang mit den zu schließenden Verträgen, die seine Nutzung vorsehen. Zu diesem Zweck haben mehrere Institutionen Richtlinien und Empfehlungen für den Umgang mit diesem Werkzeug herausgegeben.
Dazu gehören verschiedene Texte des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA), insbesondere dessen Merkblatt Nr. 2051, das Merkblatt des Vereins Digitales Bauen Schweiz oder die KBOB-Empfehlungen zur Nutzung von BIM.
Auch wenn diese Texte eine Reihe von notwendigen Informationen enthalten, sollte die Formulierung von Verträgen, die die Verwendung von BIM vorsehen, sorgfältig geprüft werden.
In der ersten Phase, der sogenannten „vorvertraglichen“ Phase, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die verschiedenen Beteiligten einerseits funktionale Spezifikationen festlegen – d. h. der Bauherr formuliert bestimmte Ziele oder Anwendungen von BIM für sein Projekt – und andererseits ein Lastenheft – d. h. wie und mit welchen Anwendungen er seine Ziele erreichen möchte. Diese beiden Elemente sollten sich dann in dem zu schließenden BIM-Vertrag wiederfinden.
In diesem Stadium ist es daher wichtig, die Ziele und Phasen des Projekts, das gewünschte digitale Endprodukt, die Rollen und Verantwortlichkeiten im BIM-Prozess, die Arbeits- und Kommunikationsmethoden, die technischen Aspekte und die Datenverarbeitung sowie die gegebenen Garantien zu definieren. Wenn diese Parameter feststehen, ist es einfacher, einen gut ausgearbeiteten BIM-Vertrag aufzusetzen.
Die Erstellung von BIM-Kontras kann durch die Verwendung von Vorlagen oder Musterverträgen erleichtert werden, aber es gibt dennoch viele Möglichkeiten, die Architektur eines solchen Vertrags aufzubauen. Da BIM vielfältig eingesetzt wird, gilt dies auch für Verträge, die diesen Einsatz vorsehen.
Denkbar sind zum Beispiel individuelle Verträge mit jedem beteiligten Unternehmen, in die eine BIM-Zusatzklausel aufgenommen wird. Als Grundlage dafür dient oft die BIM-Zusatzvereinbarung SIA 1001/11:2018. Sie kann jedoch nicht allen Projekttypen entsprechen und muss oft angepasst werden.
Es ist auch möglich, mit allen am Projekt beteiligten Unternehmen einen einzigen Vertrag abzuschließen, in dem die Rechte und Pflichten der verschiedenen Beteiligten dargelegt werden. Ein solcher einheitlicher Vertrag wäre zwangsläufig komplizierter zu verfassen, was die Gefahr von Vertragsstörungen erhöht. Der Zusammenschluss dieser verschiedenen Vertragspartner könnte hingegen eine einfache Gesellschaft im Sinne des Obligationenrechts bilden; in einem solchen Fall würden alle Gesellschafter gesamtschuldnerisch haften.
In jedem Fall sollte der Vertrag an den Umfang des Projekts, die Anzahl der beteiligten Akteure, ihre Erfahrung mit BIM sowie die Ziele jeder Partei angepasst werden.
BIM-Verträge werfen eine wichtige Frage in Bezug auf die Haftung auf. Zunächst geht es nämlich darum, ob die Beteiligten in Wirklichkeit einen Mandatsvertrag oder einen Werkvertrag abschliessen. Im vorliegenden Fall sind die Projektarbeiten am BIM-Modell grundsätzlich einem Werkvertrag gleichgestellt (Art. 363 ff. OR), da ein reales digitales Projekt erstellt wird. Die organisatorischen Aspekte eines Bauprojekts und damit die Aufgaben des BIM-Koordinators könnten hingegen nur aus dem Auftragsvertrag hervorgehen (Art. 394 ff. OR). Der Umfang der Haftung wäre dann nicht derselbe.
Da eines der Hauptziele des Einsatzes von BIM darin besteht, Probleme oder Konflikte im Rahmen eines Bauprojekts zu erkennen, ist die Verantwortung des BIM-Koordinators umso wichtiger. Es wird die Aufgabe dieser Person oder dieses Unternehmens sein, die notwendigen Mängelanzeigen zu veranlassen und die beteiligten Gewerke zu koordinieren.
Außerdem wirft der Einsatz von BIM zwangsläufig IT-Fragen auf: Es sollten spezielle Klauseln über die verwendete IT-Infrastruktur und die Haftung für IT-Probleme, Ausfälle oder das Eindringen von Dritten vorgesehen werden. Auch die Rechte der einzelnen Nutzer, die Sicherungsmöglichkeiten und der Datenschutz müssen sorgfältig geprüft werden.
Die Verwendung von BIM betrifft auch Projekte, die gemäß dem Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen ausgeschrieben wurden. Der Einsatz von BIM kann dann zu einem Eignungs- oder Zuschlagskriterium werden, das in der Ausschreibung angekündigt wird.
In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich, die BIM-Richtlinien in den Ausschreibungsunterlagen transparent und klar darzustellen. So können sich die Bieter im Vorfeld mit den erwarteten Planungsleistungen vertraut machen und wissen, ob die vorgeschlagene Arbeitsmethode für sie in Frage kommt und vor allem, ob sie über die notwendigen internen Ressourcen verfügen.
Je nach Umfang des Projekts und der Notwendigkeit des Einsatzes von BIM kann auch eine Ausschreibung für die BIM-Leistungen selbst vorgesehen werden.
Die Beteiligten an einem Projekt, das das BIM-Modell verwendet, wären schließlich gut beraten, im Voraus Vorkehrungen für das geistige Eigentum zu treffen. Es kann nämlich sein, dass die verschiedenen Beteiligten bestimmte Elemente, die im Rahmen eines bestimmten Projekts erstellt wurden, wiederverwenden wollen. Daher wird sich unweigerlich die Frage stellen, inwieweit bestimmte Rechte des geistigen Eigentums auf den Auftraggeber übertragen werden. Selbst wenn der Auftragnehmer bereit ist, seine Rechte abzutreten, muss er sorgfältig prüfen, ob er dazu in der Lage ist oder ob er dadurch die Rechte Dritter (insbesondere von Subunternehmern) verletzt.
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Im Zeitalter der Digitalisierung werden der Einsatz von BIM und die Nutzung des digitalen Bauens sicherlich weiter an Bedeutung gewinnen. In diesem Zusammenhang ist es jedoch wichtig, sich vor Augen zu halten, dass auch der Vertragsrahmen einem ständigen Wandel unterliegt und systematisch an die Bedürfnisse eines bestimmten Projekts angepasst werden muss.
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