Inkrafttreten des COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetz (COVID-Darlehen) - was bleibt, was ändert sich

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Das Bundesgesetz über die durch eine Solidarbürgschaft gesicherten Kredite infolge des Coronavirus ist am 19. Dezember 2020 in Kraft getreten und ersetzt die vom Bundesrat im März 2020 erlassene Verordnung. Die Bundesversammlung verlängerte die Tilgungsfrist des Darlehens von fünf auf acht Jahre und genehmigte die Möglichkeit, während der Laufzeit des Kredits Investitionen in das Anlagevermögen zu tätigen. Sie verzichtete jedoch darauf, die Zinssätze für die Darlehen auf 0 % bzw. 0,5 % einzufrieren und das Verbot der Dividendenausschüttung während der Laufzeit des Darlehens zu lockern.


Nach den im März 2020 erlassenen Semi-Lockdown-Massnahmen hat der Bundesrat eine Reihe von Massnahmen erlassen, um von der Pandemie betroffenen Unternehmen zu helfen. Zu diesen Massnahmen gehörte die Verordnung vom 25. März 2020 über die Gewährung von Darlehen und Solidarbürgschaften nach dem Coronavirus (nachfolgend: aCOVID-19-SBüV), die es berechtigten Unternehmen ermöglichte, über ein schnelles und unbürokratisches Verfahren ein vom Bund garantiertes Darlehen in Höhe von 10 % ihres Umsatzes bis zu 500.000 CHF zu erhalten. Unternehmen können nach eingehender Prüfung der Sachlage auch einen höheren Kredit beantragen.


Da das aCOVID-19-SBüV als Notstandsgesetz erlassen wurde, haben die eidgenössischen Räte am 18. Dezember 2020 das Bundesgesetz über solidarisch garantierte Kredite im Falle von Coronaviren (SR 951.26 / COVID-19-SBüG) verabschiedet, das am 19. Dezember 2020 in Kraft getreten ist.


Diese Soforthilfe gab Anlass zu wichtigen parlamentarischen Debatten, um die ursprünglich vom Bundesrat beschlossene Regelung zu ändern. Da viele Unternehmer von dieser Hilfe Gebrauch gemacht haben, ist es gerechtfertigt, eine Zusammenfassung der vorgenommenen Änderungen zu präsentieren.


Laufzeit des Kredits – von fünf auf acht Jahre


In der aCOVID-19-SBüV wurde festgelegt, dass vom Bund garantierte Darlehen innerhalb von fünf Jahren zurückgezahlt werden müssen (Art. 13 Abs. 1 aCOVID-19-SBüV).


Nach einer Diskussion und im Bewusstsein der Schwierigkeiten, die Unternehmen bei der fristgerechten Rückzahlung dieses Darlehens haben könnten, beschloss die Bundesversammlung, die Rückzahlungsfrist des Darlehens um drei Jahre zu verlängern. So muss der Empfänger eines COVID-Darlehens dieses innerhalb von acht Jahren nach der Unterzeichnung des Darlehensantrags zurückzahlen (Art. 3 al. 1 COVID-19-SBüG).


Diese Frist kann um zwei Jahre verlängert werden, wenn die Rückzahlung des Kredits sehr harte Folgen für den Kreditnehmer hat. Eine solche Verlängerung ist auf der Grundlage eines Tilgungsplans möglich, der vom Darlehensgeber und vom Garantiegeber genehmigt werden muss, wenn zu erwarten ist, dass sich dadurch das finanzielle Risiko für den Bund verringert.


Zinssätze – Möglichkeit, sie zu erhöhen beibehalten


Das aCOVID-19-SBüV sah einen Zinssatz von 0% für Kredite unter CHF 500.000 und 0,5% für Kredite über CHF 500.000 vor (Art. 13 Abs. 3 Bst. a und b aCOVID-19-SBüV Dieser Zinssatz könnte jedoch am 31. März eines jeden Jahres neu angepasst werden, beginnend im Jahr 2021.


Der Nationalrat hatte zunächst zugestimmt, die Möglichkeit der Zinsanpassung abzuschaffen, machte seinen Entscheid aber rückgängig, nachdem der Ständerat dies abgelehnt hatte.


Die Zinssätze von 0% bzw. 0,5% bleiben bestehen und das Eidgenössische Finanzdepartement behält sich die Möglichkeit vor, die Zinssätze nach Anhörung der beteiligten Banken nach oben zu korrigieren (Art. 13 Abs. COVID-19-SBüG).


Unternehmen, die von COVID-Krediten profitiert haben, sollten daher mit einem Anstieg der Raten rechnen.


Verwendung von Darlehen und verbotene Aktivitäten – keine Dividenden/Investitionen erlaubt


Die Bundesversammlung folgte nicht den Vorschlägen einiger Parlamentarier, das Verbot der Ausschüttung von Dividenden während der Laufzeit des Kredits zu lockern. Die Zahlung von Dividenden bleibt somit für die gesamte Laufzeit des Darlehens verboten.


Andererseits wurde, wie in einem früheren Beitrag in unserem Blog (https://8q6a3bewxt.preview.infomaniak.website/actualites/covid-19/prets-covid-19-restrictions-utilisation/) erwähnt, das in Art. 6 Abs. 2 Bst. B. aCOVID-19-SBüV verbotene Verbot von Neuinvestitionen in das Anlagevermögen nicht in das Gesetz aufgenommen. Somit ist es nun möglich, noch nicht genutzte COVID-19-Kredite für Investitionen zu verwenden.

*****


Die Verlängerung der Kreditrückzahlungsfrist ist zu begrüßen, da die Pandemie noch nicht vorbei ist und die Empfänger von COVID-Darlehen Zeit brauchen, um sich von dieser Tortur zu erholen. Das Gleiche gilt für die Aufhebung des Verbots von Investitionen in das Anlagevermögen. Die Empfänger müssen in der Lage sein, weiter zu investieren, ohne negative Konsequenzen zu riskieren.

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Steve Gomes

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