Während die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in aller Munde ist, arbeiten verschiedene Akteure des schweizerischen Gesundheitswesens an der Schaffung eines zentralen elektronischen Patientendossiers.
Das am 15. April 2017 in Kraft getretene Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) gewährt den Spitälern eine Frist von drei Jahren, d.h. bis zum 15. April 2020, um auf kantonaler oder regionaler Ebene ein System einzuführen, auf dessen Grundlage die Patienten sich ein persönliches elektronisches Dossier mit ihren medizinischen Daten einrichten lassen können.
Das «elektronische Patientendossier» (EPD) ist kein gewöhnliches medizinisches Dossier und auch kein «elektronisches medizinisches Dossier», das von einem praktizierenden Arzt auf seinem Computer angelegt wird. Es handelt sich um eine echte virtuelle Datensammlung, die auf dem Internet eingesehen werden kann, und zwar sowohl vom Patienten selbst als auch von medizinischen Fachpersonen, denen dieser die Daten auf der Basis einer bestimmten Vertraulichkeitsstufe zugänglich gemacht hat.
Gemäss Art. 1 Abs. 3 EPDG sollen mit dem elektronischen Patientendossier «die Qualität der medizinischen Behandlung gestärkt, die Behandlungsprozesse verbessert, die Patientensicherheit erhöht und die Effizienz des Gesundheitssystems gesteigert sowie die Gesundheitskompetenz der Patientinnen und Patienten gefördert werden.»
Bei den medizinischen Daten handelt es sich um besonders schützenswerte Daten im Sinne von Art. 3 lit. c Ziff. 2 DSG. Ungeachtet der ambitionierten gesetzlichen Ziele stellen sich deshalb diverse Fragen:
Wie werden die Daten wirksam geschützt? Werden die Daten bei einem Widerruf der Zustimmung auch wirklich gelöscht? Kann ein Minderjähriger rechtsgültig zustimmen?
Derzeit gibt es nach wie vor Unklarheiten und Bedenken. Vor Kurzem haben sich einige Westschweizer Kantone (VS, GE, VD) zusammengeschlossen und die Vereinigung «cara» gegründet mit dem Ziel, die Datensicherheit zu gewährleisten. Andere Kantone haben ihren Willen bekundet, sich ihnen anzuschliessen. Im Kanton Genf besteht bereits jetzt die Möglichkeit, ein elektronisches Patientendossier zu eröffnen. Ab diesem Sommer sollten nun auch die anderen Kantone ein solches Angebot vorsehen.
In diesem Zusammenhang ist zu präzisieren, dass die Schaffung eines elektronischen Patientendossiers nicht obligatorisch ist. Jede Person kann frei entscheiden, ob sie ein solches Dossier haben möchte. Das heisst, wenn Sie nach entsprechender Aufklärung nicht Ihre auf freiem Willen beruhende schriftliche Zustimmung erteilen, wird für Sie kein elektronisches Patientendossier eröffnet (Art. 3 EPDG).
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WILHELM Avocats SA – 01.06.2018
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