Urteile zu Designs sind selten genug, um Aufmerksamkeit zu erregen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte kürzlich zwei Gelegenheiten, sich mit dem Schutz von Designs in der Europäischen Union zu befassen: am 16. Februar 2023 in der Rechtssache C-472/21 und am 2. März 2023 in der Rechtssache C-684/21.
Ich werde mich hier auf das erste dieser Urteile konzentrieren. Es unterstreicht, wie wichtig es ist, die Nuancen zwischen der Schweiz und unseren Nachbarländern zu verstehen, insbesondere im Rahmen eines Portfoliomanagements in Bezug auf Designs.
In diesem Fall hatte der Gerichtshof über den Designschutz eines Fahrradsattels zu entscheiden, der wie folgt dargestellt war:
Nach Art. 3 der Richtlinie 98/71 gilt nur dann als neu und hat nur dann Eigenart « das Muster, das bei einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisse ist, benutzt oder in dieses Erzeugnis eingefügt wird, wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt »
Unter „bestimmungsgemässer Verwendung“ versteht diese Bestimmung in Absatz 4 die Nutzung durch den Endnutzer, mit Ausnahme von Instandhaltung, Wartung oder Reparatur.
In diesem Fall berief sich der Beklagte darauf, dass der fragliche Sattel bei bestimmungsgemässer Verwendung des Fahrrads, an dem der Sattel befestigt war, nicht sichtbar war. Daher könne dieser Sattel nicht durch ein Design geschützt werden, das für nichtig erklärt werden sollte.
Der Gerichtshof bezieht sich auf sein Ferrari-Urteil, das am 28. Oktober 2021 gemäß der Verordnung Nr. 6/2002 erging (C-123/20). In diesem Zusammenhang ist er der Ansicht, dass der Schutz nicht auf Teile ausgedehnt werden sollte, die bei normaler Verwendung eines komplexen Erzeugnisses nicht sichtbar sind, oder auf Merkmale eines Teils, die nicht sichtbar sind, wenn das Teil montiert ist.
Nach Ansicht des Gerichts muss das fragliche Teil nicht nur für den Endbenutzer, sondern auch für einen externen Beobachter sichtbar sein, wenn das Produkt gemäß seiner üblichen Bestimmung verwendet wird. Eine solche Verwendung kann jedoch die Durchführung bestimmter Handlungen erfordern, die der Erfüllung dieser Hauptfunktion vorausgehen oder nachfolgen. Solche Handlungen sind auch durch die sogenannte „bestimmungsgemässer“ Verwendung des Produkts abgedeckt, sofern sie nicht mit der Instandhaltung, der Wartung, oder der Reparatur des komplexen Erzeugnisses zusammenhängen.
Im Ergebnis kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass „das Erfordernis der „Sichtbarkeit“, das nach Art. 3 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 98/71 erfüllt sein muss, damit ein Muster, das bei einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in dieses Erzeugnis eingefügt wird, rechtlichen Musterschutz genießen kann, im Hinblick auf eine Situation der normalen Verwendung dieses komplexen Erzeugnisses zu prüfen ist, wobei es darauf ankommt, dass das betreffende Bauelement nach seiner Einfügung in dieses Erzeugnis bei einer solchen Verwendung sichtbar bleibt. Zu diesem Zweck ist die Sichtbarkeit eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses bei seiner „bestimmungsgemäßen Verwendung“ durch den Endbenutzer aus der Sicht dieses Benutzers sowie der Sicht eines außenstehenden Beobachters zu beurteilen, wobei diese bestimmungsgemäße Verwendung die Handlungen, die bei der hauptsächlichen Verwendung eines komplexen Erzeugnisses vorgenommen werden, sowie die Handlungen, die der Endbenutzer im Rahmen einer solchen Verwendung üblicherweise vorzunehmen hat, umfassen muss, mit Ausnahme von Instandhaltung, Wartung und Reparatur.„
Es wird Aufgabe der deutschen nationalen Behörde sein, zu entscheiden, ob das oben genannte Design schutzfähig ist.
Dies sollte meiner Meinung nach nicht der Fall sein. Denn die Designmerkmale befinden sich auf der Rückseite des Sattels, sobald dieser auf dem Fahrrad angebracht ist. Im Allgemeinen verlangt der „normale Gebrauch“ eines Fahrrads nicht, dass der Sattel systematisch abgenommen und wieder aufgesetzt wird. Ein einmal angebrachter Sattel wird nur selten abgenommen, abgesehen von eventuellen Wartungs- und Reparaturarbeiten, die gemäß Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie nicht als normaler Gebrauch des Produkts gelten. Das Design sollte daher von der deutschen Behörde für nichtig erklärt werden. Fall wird weiterverfolgt.
Dieses Urteil unterstreicht einen wesentlichen Unterschied zum Schweizer Recht. Die schweizerische Lehre ist nämlich einhellig der Meinung, dass das Bundesgesetz über das Design nicht verlangt, dass die wesentlichen Merkmale eines in ein komplexes Erzeugnis eingebauten Bestandteils bei der normalen Verwendung des Erzeugnisses sichtbar sein müssen, um durch ein Design geschützt werden zu können.
Diese Diskrepanz sollte jedoch bei der Verwaltung eines Portfolios in Bezug auf Designs und mögliche internationale Registrierungen im Auge behalten werden: Designs, die in der Schweiz gültig sind, sind nicht unbedingt auch in der Europäischen Union gültig.
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