{"id":5495,"date":"2018-11-05T16:10:00","date_gmt":"2018-11-05T15:10:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.wg-avocats.ch\/?post_type=actualites&#038;p=5495"},"modified":"2025-02-07T09:43:18","modified_gmt":"2025-02-07T08:43:18","slug":"unbezahlter-urlaub-hat-ein-arbeitnehmer-anspruch-auf-unbezahlten-urlaub-welche-folgen-hat-er-fuer-den-arbeitnehmer","status":"publish","type":"actualites","link":"http:\/\/www.wg-avocats.ch\/de\/nachrichten\/arbeitsrecht\/unbezahlter-urlaub-hat-ein-arbeitnehmer-anspruch-auf-unbezahlten-urlaub-welche-folgen-hat-er-fur-den-arbeitnehmer\/","title":{"rendered":"Unbezahlter Urlaub: hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf unbezahlten Urlaub? Welche Folgen hat er f\u00fcr den Arbeitnehmer?"},"content":{"rendered":"\n<p>Obwohl die Praxis in der Schweiz noch nicht fest verankert ist, kommt es immer \u00f6fter vor, dass Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber um unbezahlten Urlaub ersuchen. Deshalb lohnt es sich, an einige Grunds\u00e4tze des unbezahlten Urlaubs und vor allem an die Folgen eines solchen Urlaubs zu erinnern, denn Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind sich nicht immer bewusst, was damit verbunden ist.<\/p>\n\n\n\n<p><br>Die Rechtsprechung und die Schweizer Autoren haben sich f\u00fcr den unbezahlten Urlaub auf folgende Definition geeinigt: \u00abZwischen den Parteien vereinbarte Unterbrechung der gegenseitigen vertraglichen Hauptpflichten w\u00e4hrend einer bestimmten Zeit, n\u00e4mlich einerseits der Arbeitsleistung und andererseits der Lohnzahlung, w\u00e4hrend das Arbeitsverh\u00e4ltnis fortgef\u00fchrt wird\u00bb (unter anderem Urteil des BGer 4A_406\/2010 und \u00abLe droit aux vacances, Etude des articles 329a \u00e0 d CO\u00bb, Eric Cerottini, Dissertation, Lausanne 2001, S. 64).<\/p>\n\n\n\n<p><br>Mit anderen Worten wird von unbezahltem Urlaub gesprochen, wenn der Arbeitgeber seine Lohnfortzahlungspflicht und der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht w\u00e4hrend einer vereinbarten Dauer unterbricht, ohne dass dadurch das Arbeitsverh\u00e4ltnis aufgel\u00f6st wird. Die Dauer ist dabei nicht von Belang.<\/p>\n\n\n\n<p><br>So wird w\u00e4hrend des unbezahlten Urlaubs im Gegensatz zu den Ferien kein Entgelt bezahlt. Als erstes ist somit zu bedenken, dass der Arbeitgeber, anders als bei Ferien, nicht verpflichtet ist, unbezahlten Urlaub zu gew\u00e4hren, und dementsprechend der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf unbezahlten Urlaub hat.<\/p>\n\n\n\n<p><br>Zweitens gilt der unbezahlte Urlaub nicht als Sperrfrist. Das Arbeitsverh\u00e4ltnis kann somit w\u00e4hrend des unbezahlten Urlaubs gek\u00fcndigt werden. Gest\u00fctzt auf eine kantonale Rechtsprechung von 1987 (JAR1 987, S. 246) sind gewisse Autoren der Ansicht, dass die K\u00fcndigungsfrist erst zu laufen beginnt, wenn der Arbeitnehmer seine T\u00e4tigkeit wieder aufgenommen hat. Nach Ansicht des unterzeichneten Autors k\u00e4me dies aber letztlich einer Sperrfrist gleich. Es ist deshalb nicht sicher, dass man heute dieser Rechtsprechung folgen muss.<\/p>\n\n\n\n<p><br>Drittens ist zu beachten, dass der unbezahlte Urlaub bei der Berechnung der Fristen ber\u00fccksichtigt wird, wenn die Dauer des Arbeitsverh\u00e4ltnisses daf\u00fcr von Belang ist, da es ja w\u00e4hrend des unbezahlten Urlaubs nicht unterbrochen wird. Mit anderen Worten ist der unbezahlte Urlaub zu ber\u00fccksichtigen, wenn es um das Dienstalter des Arbeitnehmers geht und dieses zu berechnen ist.<\/p>\n\n\n\n<p><br>Beispielsweise wird der unbezahlte Urlaub ber\u00fccksichtigt, wenn die f\u00fcr den Arbeitnehmer geltende K\u00fcndigungsfrist zu bestimmen ist (Art. 335c OR). Ber\u00fccksichtigt wird er auch, wenn die Entsch\u00e4digung zu bestimmen ist, die bei Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung auszurichten ist (Art. 324a OR).<\/p>\n\n\n\n<p><br>Gest\u00fctzt auf die schweizerische Lehrmeinung wird der unbezahlte Urlaub hingegen bei der Berechnung des 13. Monatslohns nicht ber\u00fccksichtigt, denn nur die tats\u00e4chlich gearbeiteten Tage oder Monate sind daf\u00fcr massgebend.<\/p>\n\n\n\n<p><br>Im \u00dcbrigen kann unbezahlter Urlaub zu einer K\u00fcrzung des Ferienanspruchs f\u00fchren. In Anwendung von Art. 329b Abs. 1 und 2 OR darf der Arbeitgeber n\u00e4mlich die Ferien f\u00fcr jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zw\u00f6lftel k\u00fcrzen, wenn der unbezahlte Urlaub l\u00e4nger als einen Monat dauert.<\/p>\n\n\n\n<p><br>Unbezahlter Urlaub hat auch bei Krankheit Auswirkungen. Erkrankt der Arbeitnehmer w\u00e4hrend eines unbezahlten Urlaubs, kann er, anders als bei Ferien, die Krankheitstage weder ganz noch teilweise nacharbeiten. Was die Lohnfortzahlung bei einer Erkrankung w\u00e4hrend des unbezahlten Urlaubs betrifft, erh\u00e4lt der Arbeitnehmer keine Entsch\u00e4digung, wenn er nicht gegen Erwerbsausfall versichert ist.<\/p>\n\n\n\n<p><br>In Bezug auf die Sozialversicherungen darf man nicht vergessen, dass die ausbleibende Lohnzahlung an den Arbeitnehmer w\u00e4hrend des unbezahlten Urlaubs eine Einstellung der Versicherungsdeckung zur Folge haben kann. Wird das Arbeitsverh\u00e4ltnis w\u00e4hrend mehr als 30 Tagen unterbrochen, verliert der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Krankentaggelder der Taggeldversicherung. Dasselbe gilt in Bezug auf die Nichtbetriebsunfallversicherung. Ab dem 31. Tag des unbezahlten Urlaubs ist der Arbeitnehmer nicht mehr gedeckt (Art. 3 UVG). Was die BVG-Vorsorge betrifft, kann sich der unbezahlte Urlaub auf den versicherten Lohn auswirken. Man beachte auch, dass der mit dem Lohnanspruch verkn\u00fcpfte Anspruch auf Familienzulagen bei unbezahltem Urlaub grunds\u00e4tzlich ebenfalls entf\u00e4llt.<\/p>\n\n\n\n<p><br>Vor dem Hintergrund dieser Grunds\u00e4tze und Auswirkungen wird Arbeitgebern, die einen unbezahlten Urlaub akzeptieren, und Arbeitnehmern, die von einem solchen Urlaub profitieren, unbedingt empfohlen, eine Vereinbarung zu schliessen, in der die Dauer und die genauen Daten des unbezahlten Urlaubs, aber auch seine Konsequenzen f\u00fcr das Arbeitsverh\u00e4ltnis und die Sozialversicherungen festgelegt werden. Die Abfassung und Unterzeichnung einer solchen Vereinbarung vor Antritt des unbezahlten Urlaubs ist vor allem dann gerechtfertigt, wenn er l\u00e4nger als 30 Tage dauert.<\/p>\n\n\n\n<p><br><strong><em>WILHELM Avocats \u2013 Sandra Gerber, Rechtsanw\u00e4ltin &#8211; 05.11.18<\/em><\/strong><\/p>\n","protected":false},"author":7,"featured_media":0,"parent":0,"template":"","format":"standard","auteur":[261],"slider":[],"droit":[101],"class_list":["post-5495","actualites","type-actualites","status-publish","format-standard","hentry","auteur-sandra-gerber-de","droit-arbeitsrecht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.wg-avocats.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/actualites\/5495","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.wg-avocats.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/actualites"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.wg-avocats.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/actualites"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.wg-avocats.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/7"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.wg-avocats.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=5495"}],"wp:term":[{"taxonomy":"auteur","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.wg-avocats.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/auteur?post=5495"},{"taxonomy":"slider","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.wg-avocats.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/slider?post=5495"},{"taxonomy":"droit","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.wg-avocats.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/droit?post=5495"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}