{"id":5488,"date":"2019-03-10T00:00:00","date_gmt":"2019-03-09T23:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.wg-avocats.ch\/?post_type=actualites&#038;p=5488"},"modified":"2025-02-07T09:36:23","modified_gmt":"2025-02-07T08:36:23","slug":"das-bundesgericht-bestaetigt-den-grundsatz-des-mehrheitsmissbrauchs-im-schweizerischen-aktienrecht","status":"publish","type":"actualites","link":"http:\/\/www.wg-avocats.ch\/de\/nachrichten\/gerichts-und-schiedsgerichtsverfahren\/das-bundesgericht-bestatigt-den-grundsatz-des-mehrheitsmissbrauchs-im-schweizerischen-aktienrecht\/","title":{"rendered":"Das Bundesgericht best\u00e4tigt den Grundsatz des Mehrheitsmissbrauchs im schweizerischen Aktienrecht"},"content":{"rendered":"\n<p>In einem letztj\u00e4hrigen Urteil scheint das Bundesgericht den Weg daf\u00fcr geebnet zu haben, dass das Konzept des Mehrheitsmissbrauchs im schweizerischen Aktienrecht eingef\u00fchrt wird. Wir widersetzen uns dieser Rechtsprechung entschieden, denn sollte sie best\u00e4tigt werden, w\u00fcrde dies in unserem Land die Ausgangslage im Gesellschaftsrecht radikal ver\u00e4ndern.<\/p>\n\n\n\n<p><br>In seinem Urteil vom 20. Februar 2018, das unter der Referenz 4A_531\/2017 ver\u00f6ffentlicht wurde, hat unser oberster Gerichtshof n\u00e4mlich der Beschwerde von Minderheitsaktion\u00e4ren stattgegeben, die sich einer absolut rechtm\u00e4ssig und nach den Statuten einer Aktiengesellschaft von ihren Mehrheitsaktion\u00e4ren beschlossenen Kapitalerh\u00f6hung widersetzt hatten.<\/p>\n\n\n\n<p><br>Das Bundesgericht war im Zusammenhang mit vorsorglichen Massnahmen, das heisst ausschliesslich aus Sicht der Glaubhaftigkeit, der Meinung, dass selbst von der Generalversammlung rechtsg\u00fcltig gefasste Beschl\u00fcsse im Sinne von Art. 706 OR aufgehoben werden k\u00f6nnen, wenn sie den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit und insbesondere die Pflicht zur massvollen Aus\u00fcbung der Rechte verletzen.<\/p>\n\n\n\n<p><br>Nach Ansicht der Ersten zivilrechtlichen Abteilung m\u00fcssen sich die Beschl\u00fcsse der Generalversammlung (AG) n\u00e4mlich an den Grundsatz der massvollen Aus\u00fcbung der Rechte bzw. den Grundsatz der R\u00fccksicht bei der Aus\u00fcbung der Rechte (sic!) halten.<\/p>\n\n\n\n<p><br>Laut den Lausanner Richtern wurde gegen diesen Grundsatz verstossen, weil die Mehrheitsbeschl\u00fcsse die Rechte der Minderheit beeintr\u00e4chtigen, zumal der im Interesse der Gesellschaft verfolgte Zweck auch auf eine f\u00fcr diese Minderheit nur geringf\u00fcgig oder \u00fcberhaupt nicht sch\u00e4dliche Weise und ohne Nachteile f\u00fcr die Mehrheit h\u00e4tte erreicht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p><br>Damit somit ein Beschluss der Generalversammlung aufgehoben werden kann:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<br><li>muss er dem Minderheitsaktion\u00e4r einen Schaden \u00abvon einer gewissen Bedeutung\u00bb verursachen;<\/li>\n\n\n\n<li>muss der Zweck des von der GV gefassten Beschlusses im Interesse der Gesellschaft liegen;<\/li>\n\n\n\n<li>h\u00e4tte dieser Zweck auf eine f\u00fcr diese Minderheit nur geringf\u00fcgig oder \u00fcberhaupt nicht sch\u00e4dliche Weise erreicht werden k\u00f6nnen;<\/li>\n\n\n\n<li>h\u00e4tte dieser Zweck ohne Nachteile f\u00fcr den Mehrheitsaktion\u00e4r auf andere Weise erreicht werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p><br>Im vorliegenden Fall hatte das Bundesgericht geurteilt, dass der vom Mehrheitsaktion\u00e4r nach den Bestimmungen des Gesetzes und der Statuten gefasste Beschluss auf ordentliche Erh\u00f6hung des Aktienkapitals einer Aktiengesellschaft dem Minderheitsaktion\u00e4r einen solchen Schaden zuf\u00fcgen k\u00f6nnte, wenn er eine erhebliche Verw\u00e4sserung seiner Besitzanteile zur Folge h\u00e4tte \u2013 im fraglichen Fall fiel seine Beteiligung von 30 auf 2 % \u2013 und der verfolgte Zweck, n\u00e4mlich die Kapitalerh\u00f6hung, auf eine f\u00fcr den Minderheitsaktion\u00e4r weniger sch\u00e4dliche Weise erreicht werden k\u00f6nnte, zum Beispiel durch die Ausgabe einer geringeren Anzahl Aktien, aber zu einem Preis \u00fcber dem Nennwert.<\/p>\n\n\n\n<p><br>Im Rahmen des vorliegenden Beitrags m\u00f6chten wir darauf hinweisen, dass dieses Urteil Folgendes aufzeigt:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<br><li>Rechtsstreite im Gesellschaftsrecht werden oft nur im Stadium der vorsorglichen Massnahmen beigelegt, da die Parteien weder Zeit noch Mittel f\u00fcr ein ordentliches (oft mehrj\u00e4hriges) materiellrechtliches Verfahren haben.<\/li>\n\n\n\n<li>Das Bundesgericht z\u00f6gert heute nicht mehr, sich in die Angelegenheiten der Gesellschaft einzumischen, um die Interessen von Minderheitsaktion\u00e4ren im Namen der Bek\u00e4mpfung von Rechtsmissbrauch bzw. die Befolgung des Grundsatzes der massvollen Aus\u00fcbung des Rechts \u2013 wie im vorliegenden Fall \u2013 zu verteidigen.<\/li>\n\n\n\n<li>Der Mehrheitsaktion\u00e4r ist somit nicht mehr Meister im eigenen Unternehmen. Er muss sicherstellen, dass die von ihm in der Generalversammlung gefassten Beschl\u00fcsse nicht nur im Interesse der Gesellschaft, sondern auch im Interesse der Minderheitsaktion\u00e4re liegen.<\/li>\n\n\n\n<li>Der Minderheitsaktion\u00e4r kann heute geltend machen, dass ihm an der Verhinderung einer unn\u00f6tigen Verw\u00e4sserung seiner Besitzanteile gelegen sei, wenn der Zweck des von der GV gefassten Beschlusses auf andere, f\u00fcr seine Weise weniger sch\u00e4dliche Weise erreicht werden kann.<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p><br>Wir sind der Ansicht, dass dieses Urteil zu weit geht und einer enormen Rechtsunsicherheit T\u00fcr und Tor \u00f6ffnet, und zwar nicht nur im Aktienrecht, sondern auch in Bezug auf die Governance der Aktiengesellschaften nach schweizerischem Recht. Wir werden daher in unseren n\u00e4chsten Beitr\u00e4gen dieses Blogs auf dieses wichtige Urteil zur\u00fcckkommen.<\/p>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"parent":0,"template":"","format":"standard","auteur":[260],"slider":[],"droit":[98,102],"class_list":["post-5488","actualites","type-actualites","status-publish","format-standard","hentry","auteur-christophe-wilhelm-de","droit-gesellschaftsrecht","droit-handelsrechtliche-rechtsstreitigkeiten"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.wg-avocats.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/actualites\/5488","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.wg-avocats.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/actualites"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.wg-avocats.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/actualites"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.wg-avocats.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/3"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.wg-avocats.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=5488"}],"wp:term":[{"taxonomy":"auteur","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.wg-avocats.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/auteur?post=5488"},{"taxonomy":"slider","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.wg-avocats.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/slider?post=5488"},{"taxonomy":"droit","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.wg-avocats.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/droit?post=5488"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}