{"id":5485,"date":"2019-04-14T00:00:00","date_gmt":"2019-04-13T22:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.wg-avocats.ch\/?post_type=actualites&#038;p=5485"},"modified":"2025-02-07T09:38:40","modified_gmt":"2025-02-07T08:38:40","slug":"erneute-kritik-an-der-rechtsprechung-des-bundesgerichts-im-sinne-des-mehrheitsmissbrauchs-im-schweizerischen-aktienrecht","status":"publish","type":"actualites","link":"http:\/\/www.wg-avocats.ch\/de\/nachrichten\/wirtschaftsrecht\/erneute-kritik-an-der-rechtsprechung-des-bundesgerichts-im-sinne-des-mehrheitsmissbrauchs-im-schweizerischen-aktienrecht\/","title":{"rendered":"Erneute Kritik an der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Sinne des Mehrheitsmissbrauchs im schweizerischen Aktienrecht"},"content":{"rendered":"\n<p>Unseren letzten Blog-Beitrag vom vergangenen M\u00e4rz widmeten wir einem neueren Bundesgerichtsurteil vom 20. Februar 2018, das unter der Referenz 4A_531\/2017 ver\u00f6ffentlicht worden war. Unser oberster Gerichtshof liess sich n\u00e4mlich im Stadium der vorsorglichen Massnahmen dazu verleiten, der Beschwerde von Minderheitsaktion\u00e4ren stattzugeben, die sich einer absolut rechtm\u00e4ssig und nach den Statuten einer Aktiengesellschaft von ihren Mehrheitsaktion\u00e4ren beschlossenen Kapitalerh\u00f6hung widersetzt hatten. Wir verurteilten damals diese Rechtsprechung und m\u00f6chten an dieser Stelle die damals an sie gerichteten Vorw\u00fcrfe wiederholen und etwas ausf\u00fchrlicher erl\u00e4utern.<\/p>\n\n\n\n<p><br>Unsere praktische Erfahrung mit dem Gesellschaftsrecht zeigt uns n\u00e4mlich, dass dieser Entscheid inzwischen oft von Minderheitsaktion\u00e4ren angef\u00fchrt wird, um sich ordentlich gef\u00e4llten Mehrheitsbeschl\u00fcssen einer Generalversammlung zu widersetzen.<\/p>\n\n\n\n<p><br>Wir vertreten die Ansicht, dass man von dieser Rechtsprechung Abstand nehmen oder sie zumindest mit gr\u00f6sster Vorsicht anwenden sollte, denn sie ist vor allem aus folgenden zwei Gr\u00fcnden gef\u00e4hrlich und sch\u00e4dlich:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<br><li>Gest\u00fctzt auf Art. 162 HRegV ist es f\u00fcr jeden Aktion\u00e4r \u00e4usserst einfach, sich gegen die Eintragung einer Generalversammlung im Handelsregister zu wehren. Dem Handelsregisterf\u00fchrer ist n\u00e4mlich nur nachzuweisen, dass beim zust\u00e4ndigen Gericht um vorsorgliche Massnahmen ersucht wurde, ohne dass daf\u00fcr eine Begr\u00fcndung erforderlich w\u00e4re. Die Registersperre erfolgt sehr schnell. St\u00fctzt sie sich auf die oben genannte Rechtsprechung, besteht Gefahr, dass ein f\u00fcr die Gesellschaft wichtiger Beschluss wochenlang gesperrt wird, obwohl er von der Mehrheit ihrer Aktion\u00e4re ordentlich gefasst wurde.<\/li>\n\n\n\n<li>Die Anwendung von Art. 162 HRegV ist ausgesprochen sch\u00e4dlich, weil sie in der Praxis darauf hinausl\u00e4uft, dass der Richter der vorsorglichen Massnahmen zum Richter in der Sache selbst wird. An einer Fortsetzung des Verfahrens zur Hauptsache bis zu seinem Abschluss besteht kein Interesse, denn es ist lang und kann sogar die Zukunft der Gesellschaft gef\u00e4hrden. In diesem Fall greifen die vorsorglichen Massnahmen notgedrungen der Sache vor. Unserer Ansicht nach d\u00fcrfen sie allein schon aus diesem Grund nicht erlassen werden.<\/li>\n\n\n\n<li>Vorsorgliche Massnahmen werden im Stadium der Glaubhaftigkeit beschlossen. Der Gesuchsteller kann sich somit damit begn\u00fcgen, seine Anspr\u00fcche glaubhaft zu machen, ohne Beweise zur Sache vorzubringen. \u00dcber einen Rechtsmissbrauch allein im Stadium der Glaubhaftigkeit zu befinden, ist unsinnig, denn ein Rechtsmissbrauch kann nur anhand s\u00e4mtlicher Umst\u00e4nde des konkreten Falles angemessen beurteilt werden, das heisst mit Zur\u00fcckhaltung und Umsicht und dementsprechend nur im Rahmen eines Verfahrens zur Hauptsache.<\/li>\n\n\n\n<li>Das Bundesgericht und die kantonalen Gerichte unterlassen es seit jeher, sich in die internen Angelegenheiten der Aktiengesellschaft einzumischen. So werden nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung die Sonderpr\u00fcfung gem\u00e4ss Art. 697a ff. OR sowie die Ernennung eines Sachwalters im Sinne von Art. 731b OR oder die Aufl\u00f6sung der Gesellschaft aus wichtigem Grund gem\u00e4ss Art. 736 OR zu Recht nur als ultima ratio anzuwendender letzter Ausweg angesehen. Gest\u00fctzt auf diese neue Rechtsprechung befasst sich das Gericht nun aber mit den Angelegenheiten der Gesellschaft. Es wird entscheiden, ob diese ihren Zweck auf einem anderen Weg erreichen konnte oder nicht. Es wird ihr sagen, wie sie sich zu verhalten hat. Dies ist aber ohne Zweifel nicht die Aufgabe des Richters.<\/li>\n\n\n\n<li>Sollte diese Rechtsprechung Allgemeing\u00fcltigkeit erlangen, k\u00f6nnte sie die Investitionen von Mehrheitsaktion\u00e4ren im Aktienrecht massgeblich bremsen. Denn wer m\u00f6chte noch investieren und eine Aktienmehrheit \u00fcbernehmen, wenn ein Mehrheitsaktion\u00e4r jederzeit bef\u00fcrchten muss, dass die Beschl\u00fcsse der von ihm kontrollierten Generalversammlung von Minderheiten abgeblockt werden, selbst wenn sie gesetzes- und statutenkonform gefasst wurden? Die Minderheitsaktion\u00e4re w\u00fcrden dann anschliessend aus dem R\u00fcckzug ihres Ersuchens um vorsorgliche Massnahmen Kapital schlagen, um sich eine Position zu sichern, die sie durch gesch\u00e4ftliche Verhandlung allein nie h\u00e4tten erreichen k\u00f6nnen.<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p><br>Aus all diesen Gr\u00fcnden ist es wichtig, dass die aufgrund dieser neuen Rechtsprechung angerufenen kantonalen Gerichte diese zur\u00fcckhaltend anwenden und dass sie die Anwendung des Rechts nicht mit der Verteidigung des kleinen D\u00e4umlings vor dem Menschenfresser verwechseln.<\/p>\n\n\n\n<p><br>Wichtig ist auch, dass der Gesetzgeber im Rahmen seiner endlosen und fast unabl\u00e4ssigen Reform des Aktienrechts seine Schl\u00fcsse daraus zieht und dieser Rechtsprechung, die wir als \u00e4usserst sch\u00e4dlich erachten, nicht l\u00e4nger Vorschub leis<\/p>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"parent":0,"template":"","format":"standard","auteur":[260],"slider":[],"droit":[98],"class_list":["post-5485","actualites","type-actualites","status-publish","format-standard","hentry","auteur-christophe-wilhelm-de","droit-gesellschaftsrecht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.wg-avocats.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/actualites\/5485","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.wg-avocats.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/actualites"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.wg-avocats.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/actualites"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.wg-avocats.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/3"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.wg-avocats.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=5485"}],"wp:term":[{"taxonomy":"auteur","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.wg-avocats.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/auteur?post=5485"},{"taxonomy":"slider","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.wg-avocats.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/slider?post=5485"},{"taxonomy":"droit","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.wg-avocats.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/droit?post=5485"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}