{"id":5465,"date":"2020-09-08T00:00:00","date_gmt":"2020-09-07T22:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.wg-avocats.ch\/?post_type=actualites&#038;p=5465"},"modified":"2025-02-07T09:24:47","modified_gmt":"2025-02-07T08:24:47","slug":"aktiengesellschaften-duerfen-die-wirtschaftlichen-eigentuemer-ihrer-aktien-nicht-vergessen","status":"publish","type":"actualites","link":"http:\/\/www.wg-avocats.ch\/de\/nachrichten\/gesellschaftsrecht\/register-wirtschaftlichen-eigentumer-aktien\/","title":{"rendered":"Aktiengesellschaften d\u00fcrfen die wirtschaftlichen eigent\u00fcmer ihrer aktien nicht vergessen"},"content":{"rendered":"\n<p>Seit dem 1. Juli 2015, auch nach der Abschaffung der Inhaberaktien (siehe unseren Blog vom 18. November 2019), schreibt das Schweizerische Obligationenrecht vor, dass alle Aktiengesellschaften unabh\u00e4ngig von der Art der Aktien (Inhaber- oder Namensaktien) eine Liste der wirtschaftlichen Eigent\u00fcmer der Aktien f\u00fchren m\u00fcssen, die dem Unternehmen bei einer \u00dcbertragung, die die 25%-Schwelle erreicht, mitgeteilt werden. Das derzeitige System ist jedoch schwierig zu handhaben, da viele Bestimmungen derzeit noch provisorisch in Kraft sind und bald aufgehoben werden. Dar\u00fcber hinaus wird in K\u00fcrze das neue Gesetz \u00fcber Aktiengesellschaften angek\u00fcndigt. Es ist zu hoffen, dass sein Inkrafttreten diese Fragen den Generalversammlungen und Vorst\u00e4nden in den kommenden Jahren erneut zur Kenntnis bringen wird. Sie w\u00e4ren daher gut beraten, die bevorstehenden Ver\u00e4nderungen vorwegzunehmen, da sie im Notfall so schwierig zu handhaben sein werden.<\/p>\n\n\n\n<p><br>Gem\u00e4ss Art. 697j des Schweizerischen Obligationenrechts in der geltenden Fassung ist jeder, der allein oder in gemeinsamer Absprache mit einem Dritten Aktien einer nicht b\u00f6rsennotierten Gesellschaft erwirbt und dessen Beteiligung infolge dieser Transaktion den Schwellenwert von 25% des Aktienkapitals oder der Stimmrechte erreicht oder \u00fcberschreitet, verpflichtet, der Gesellschaft innerhalb eines Monats den Namen und die Adresse der nat\u00fcrlichen Person mitzuteilen, in deren Namen er zuletzt gehandelt hat.<\/p>\n\n\n\n<p><br>Artikel 697l des Schweizerischen Obligationenrechts sieht die F\u00fchrung einer Liste der Beg\u00fcnstigten vor. Diese Rechtsvorschrift wurde durch das neue Gesetz vom 21. Juni 2019 (BBl 2019, S. 4313 ff.) revidiert und tritt in seiner ge\u00e4nderten Fassung am 1. Mai 2021 in Kraft. Sie gilt dann nur f\u00fcr Namensaktien und sieht vor, dass die Gesellschaft eine Liste der Rechteinhaber f\u00fchrt, &#8222;die ihr mitgeteilt wurden&#8220;. Bedeutet dies, dass nur Transfers, die den oben genannten Schwellenwert von 25% erreichen, in den Geltungsbereich dieser Ank\u00fcndigung fallen? Dar\u00fcber l\u00e4sst sich vern\u00fcnftigerweise streiten. Eine umfassendere Anwendung auf alle Namensaktien entspricht derzeit nicht dem Wortlaut des Gesetzes, aber aufgrund der Notwendigkeit der Transparenz kann eine solche Entwicklung in naher Zukunft nicht ausgeschlossen werden \u2026<\/p>\n\n\n\n<p><br>In jedem Fall muss aus dieser Liste hervorgehen, ob die Beg\u00fcnstigten nat\u00fcrliche Personen sind, ihr Vor- und Nachname, ihre Nationalit\u00e4t und ihr Geburtsdatum und bei juristischen Personen ihr Firmenname. Die Adresse der Beg\u00fcnstigten muss ebenfalls in die Liste aufgenommen werden.<\/p>\n\n\n\n<p><br>Diese Liste muss vom Verwaltungsrat des Unternehmens so gef\u00fchrt werden, dass sie in der Schweiz jederzeit abrufbar ist. Belege, die sich auf diese Liste beziehen, m\u00fcssen von der Firma nach der Streichung der Person von der Liste mindestens 10 Jahre lang aufbewahrt werden.<\/p>\n\n\n\n<p><br>Nach der Abschaffung der Inhaberaktien kann die Generalversammlung demn\u00e4chst nicht mehr vorschreiben, dass diese Liste von einem Finanzintermedi\u00e4r im Sinne des Bundesgesetzes \u00fcber die Geldw\u00e4scherei gef\u00fchrt wird. Diese Option erlischt 18 Monate nach dem Inkrafttreten des oben genannten neuen Gesetzes, d.h. am 1. Mai 2021.<\/p>\n\n\n\n<p><br>Unsere Praxis zeigt, dass Aktiengesellschaften diese Bestimmungen weitgehend ignoriert haben. F\u00fcr die Betroffenen ist es ratsam, darauf vorbereitet zu sein, um nicht den relativ erheblichen Folgen einer Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen ausgesetzt zu sein.<\/p>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"parent":0,"template":"","format":"standard","auteur":[260],"slider":[],"droit":[98],"class_list":["post-5465","actualites","type-actualites","status-publish","format-standard","hentry","auteur-christophe-wilhelm-de","droit-gesellschaftsrecht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.wg-avocats.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/actualites\/5465","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.wg-avocats.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/actualites"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.wg-avocats.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/actualites"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.wg-avocats.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/3"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.wg-avocats.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=5465"}],"wp:term":[{"taxonomy":"auteur","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.wg-avocats.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/auteur?post=5465"},{"taxonomy":"slider","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.wg-avocats.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/slider?post=5465"},{"taxonomy":"droit","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.wg-avocats.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/droit?post=5465"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}