{"id":5454,"date":"2020-11-30T00:00:00","date_gmt":"2020-11-29T23:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.wg-avocats.ch\/?post_type=actualites&#038;p=5454"},"modified":"2025-02-07T09:36:10","modified_gmt":"2025-02-07T08:36:10","slug":"covid-19-darlehen-passen-sie-auf-den-nutzungseinschraenkungen-auf","status":"publish","type":"actualites","link":"http:\/\/www.wg-avocats.ch\/de\/nachrichten\/covid-19-de\/covid-19-darlehen-passen-site-auf-den-nutzungseinschrankungen-auf\/","title":{"rendered":"COVID-19 Darlehen : passen Sie auf den Nutzungseinschr\u00e4nkungen auf"},"content":{"rendered":"\n<p><em><strong>Rechtspersonen, die staatlich garantierte COVID-19-Darlehen verwendet haben, m\u00fcssen diese Darlehen sehr rigor\u00f6s einsetzen. In der Tat verbieten sowohl die Verordnung \u00fcber die Darlehen COVID-19 als auch der derzeit in der Bundesversammlung diskutierte Gesetzesentwurf den Beg\u00fcnstigten dieser Darlehen, bestimmte Ausgaben zu t\u00e4tigen, bis die Darlehen zur\u00fcckgezahlt worden sind. Wenn diese Verbote nicht eingehalten werden, zieht der Empf\u00e4nger des Darlehens zivil- und strafrechtliche Konsequenzen nach sich.<\/strong><\/em><\/p>\n\n\n\n<p><br>Nach den im M\u00e4rz 2020 beschlossenen Massnahmen zur Halbeind\u00e4mmung hat der Bundesrat eine Reihe von Massnahmen zugunsten der von der Pandemie betroffenen Unternehmen beschlossen. Zu diesen Massnahmen geh\u00f6rt der Verordnung zur Gew\u00e4hrung von Krediten und Solidarb\u00fcrgschaften infolge des Coronavirus (im Folgenden: Covid-19-SB\u00fcV), die es den Anspruchsberechtigten erm\u00f6glichte, in einem schnellen und unb\u00fcrokratischen Verfahren einen vom Bund garantierten Kredit in H\u00f6he von 10% ihres Umsatzes bis zu 500&#8217;000 Franken zu erhalten.<\/p>\n\n\n\n<p><br>Da die Covid-19-SB\u00fcV als Notstandsgesetz erlassen wurde, wird es durch ein Gesetz ersetzt werden, dessen Vorentwurf derzeit in den Bundesr\u00e4ten beraten wird (im Folgenden: VE-Covid-19-SB\u00fcG).<\/p>\n\n\n\n<p><br>Gem\u00e4ss den vom Bund ver\u00f6ffentlichten Statistiken sind von den 136&#8217;608 beantragten Darlehen nur 4&#8217;030 zur\u00fcckgezahlt worden. Die meisten dieser Darlehen wurden von Unternehmen gleich zu Beginn der Pandemie beantragt, und es war f\u00fcr sie damals schwierig, die genauen Auswirkungen zu bestimmen, die das COVID-19 auf ihr Gesch\u00e4ft haben w\u00fcrde. Es gab jedoch einige Wirtschaftszweige, die von der Pandemie nicht betroffen waren.<\/p>\n\n\n\n<p><br>In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es den Organen der Einrichtungen, die auf der Grundlage der Verordnung garantierte Darlehen erhalten haben, nicht freisteht, ihre Barmittel so lange zu verwenden, wie das Darlehen l\u00e4uft. Tats\u00e4chlich sehen sowohl die Covid-19-SB\u00fcV als auch der derzeit in den Bundesr\u00e4ten diskutierte Vorentwurf des VE-Covid-19-SB\u00fcG vor, dass der garantierte Kredit dazu dient, den Liquidit\u00e4tsbedarf des Kreditnehmers nach der COVID-19-Epidemie zu decken (Art. 6 Covid-19-SB\u00fcV; Art. 2 Abs. 1 AP-LCaS-COVID-19). Mit dieser Einschr\u00e4nkung soll verhindert werden, dass das Geld der Steuerzahler f\u00fcr andere Zwecke verwendet wird als zum Ausgleich eines einmaligen Liquidit\u00e4tsr\u00fcckgangs der Beg\u00fcnstigten.<\/p>\n\n\n\n<p><br>Zus\u00e4tzlich zu dieser allgemeinen Klausel sind bestimmte Ausgaben ausdr\u00fccklich verboten. Beispielsweise verbietet die aktuelle Covid-19-SB\u00fcV den Darlehensempf\u00e4ngern w\u00e4hrend der Laufzeit des Darlehens Folgendes<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<br><li>Durchf\u00fchrung von Neuinvestitionen in Anlageverm\u00f6gen mit Ausnahme von Ersatzinvestitionen durch den Darlehensnehmer (Art. 6 Abs. 2 Bst. b Covid-19-SB\u00fcV)<\/li>\n\n\n\n<li>die Aussch\u00fcttung von Dividenden und Tantiemen sowie das Zur\u00fcckerstatten von Kapitaleinlagen (Art. 6 Abs. 3 Bst. a Covid-19-SB\u00fcV);<\/li>\n\n\n\n<li>die Gew\u00e4hrung von Aktivdarlehen oder die Refinanzierung von als Aktivdarlehen ausgestalteten Privat- und Aktion\u00e4rsdarlehen, mit Ausnahme der Refinanzierung von seit dem 23. M\u00e4rz 2020 aufgelaufenen Konto\u00fcberz\u00fcgen bei derjenigen Bank, die den nach dieser Verordnung verb\u00fcrgten Kredit gew\u00e4hrt; (Art. 6 Abs. 3 Bst. b Covid-19-SB\u00fcV);<\/li>\n\n\n\n<li>das Zur\u00fcckf\u00fchren von Gruppendarlehen und (Art. 6 Abs. 3 Bst. c Covid-19-SB\u00fcV);<\/li>\n\n\n\n<li>die \u00dcbertragung von mittels einer Solidarb\u00fcrgschaft nach dieser Verordnung besicherten Kreditmitteln an eine mit dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin direkt oder indirekt verbundene Gruppengesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Schweiz hat (Art. 6 Abs. 3 Bst. d Covid-19-SB\u00fcV).<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p><br>Der Vorentwurf vom VE-Covid-19-SB\u00fcG \u00fcbernimmt die meisten dieser Einschr\u00e4nkungen, legt jedoch fest, dass es zul\u00e4ssig ist, Zinsen und Amortisationen f\u00fcr gew\u00f6hnliche Verpflichtungen, die vor der Gew\u00e4hrung des COVID-Darlehens bestanden, f\u00fcr Aktion\u00e4rsdarlehen, konzerninterne Darlehen und Geldtransfers, die durch eine Solidarb\u00fcrgschaft an ein Konzernunternehmen mit Sitz im Ausland garantiert sind, zur\u00fcckzuerstatten. Diese Klarstellung war bereits im Kommentar zu den Bestimmungen von Covid-19-SB\u00fcV enthalten, den das Eidgen\u00f6ssische Finanzdepartement am 14. April 2020 ver\u00f6ffentlicht hat, und wird nun voraussichtlich in das Gesetz aufgenommen werden, womit diese Frage gekl\u00e4rt ist.<\/p>\n\n\n\n<p><br>Es ist jedoch zu beachten, dass das Verbot von Neuinvestitionen nicht im Vorentwurf des Gesetzes enthalten ist. So wird es m\u00f6glich sein, mit ungenutzten COVID-19-Krediten Investitionen zu t\u00e4tigen, sobald VE-Covid-19-SB\u00fcG in Kraft tritt (Art. 26 Abs. 2 VE-Covid-19-SB\u00fcG).<\/p>\n\n\n\n<p><br>Die Organe &#8222;gesunder&#8220; K\u00f6rperschaften, die anf\u00e4nglich COVID-Darlehen in Anspruch genommen und diese noch nicht zur\u00fcckgezahlt haben, m\u00fcssen daher gewissenhaft auf die Einhaltung der oben genannten Einschr\u00e4nkungen achten, da sie sonst den straf- und zivilrechtlichen Folgen ihres Handelns ausgesetzt sind. In der Tat sehen sowohl die Verordnung als auch der Gesetzesentwurf vor, dass der Urheber im Falle der Durchf\u00fchrung einer oder mehrerer der oben beschriebenen verbotenen Aktivit\u00e4ten mit einer Geldstrafe von bis zu 100.000 CHF belegt wird. Dar\u00fcber hinaus ist nicht ausgeschlossen, dass das Verhalten eine schwerere, strafrechtlich strafbare Handlung darstellt.<\/p>\n","protected":false},"author":8,"featured_media":0,"parent":0,"template":"","format":"standard","auteur":[262],"slider":[],"droit":[98],"class_list":["post-5454","actualites","type-actualites","status-publish","format-standard","hentry","auteur-steve-gomes-de","droit-gesellschaftsrecht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.wg-avocats.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/actualites\/5454","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.wg-avocats.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/actualites"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.wg-avocats.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/actualites"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.wg-avocats.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/8"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.wg-avocats.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=5454"}],"wp:term":[{"taxonomy":"auteur","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.wg-avocats.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/auteur?post=5454"},{"taxonomy":"slider","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.wg-avocats.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/slider?post=5454"},{"taxonomy":"droit","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.wg-avocats.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/droit?post=5454"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}