{"id":5435,"date":"2021-05-10T00:00:00","date_gmt":"2021-05-09T22:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.wg-avocats.ch\/?post_type=actualites&#038;p=5435"},"modified":"2025-02-07T09:37:48","modified_gmt":"2025-02-07T08:37:48","slug":"die-zunehmende-rolle-des-unabhaengigen-stimmrechtvertreters-im-schweizer-gesellschaftsrecht","status":"publish","type":"actualites","link":"http:\/\/www.wg-avocats.ch\/de\/nachrichten\/gesellschaftsrecht\/unabhangigen-stimmrechtvertreters-im-schweizer-gesellschaftsrecht\/","title":{"rendered":"Die zunehmende Rolle des unabh\u00e4ngigen Stimmrechtvertreters im Schweizer Gesellschaftsrecht"},"content":{"rendered":"\n<p>Der unabh\u00e4ngige Stimmrechtvertreter hat vor einigen Jahren durch das T\u00fcrchen der Minder-Initiative und dann durch die Verordnung gegen missbr\u00e4uchliche Verg\u00fctungen von Mitgliedern der Gesch\u00e4ftsleitung und des Verwaltungsrats (Veg\u00fcV) Einzug in das Schweizer Gesellschaftsrecht gehalten. Die Pandemie und die COVID-Verordnungen haben der Einrichtung neues Leben eingehaucht. Das neue Aktienrecht, das im n\u00e4chsten Jahr in Kraft treten wird, verspricht, ihm einen prominenten Platz einzur\u00e4umen. Tats\u00e4chlich ist der unabh\u00e4ngige Vertreter bereits seit Beginn der Pandemie unverzichtbar geworden.<\/p>\n\n\n\n<p><br>Bis zum sukzessiven Inkrafttreten der verschiedenen Verordnungen \u00fcber Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnungen) war die Rolle des unabh\u00e4ngigen Vertreters auf b\u00f6rsennotierte Unternehmen innerhalb der Grenzen des Veg\u00fcV beschr\u00e4nkt. Diese sind verpflichtet, einen unabh\u00e4ngigen Stimmrechtsvertreter zu ernennen, um misstrauischen Aktion\u00e4ren die M\u00f6glichkeit zu geben, ihre Stimmen oder Weisungen einer von der Gesellschaft unabh\u00e4ngigen Person anzuvertrauen, um sicherzustellen, dass die von ihnen vertretenen Stimmen oder ihre Weisungen an der Generalversammlung ordnungsgem\u00e4ss erfasst und verarbeitet werden. Gem\u00e4ss Veg\u00fcV muss der unabh\u00e4ngige Stimmrechtsvertreter die Stimmrechte gem\u00e4ss den von den Aktion\u00e4ren erhaltenen Weisungen aus\u00fcben.&nbsp; Bei fehlenden Anweisungen muss er sich der Stimme enthalten. Der unabh\u00e4ngige Stimmrechtsvertreter kann auch bei neuen, nicht traktandierten Verhandlungsgegenst\u00e4nden, aber nur im beschr\u00e4nkten Rahmen von Art. 700 Abs. 3 OR, d.h. bei der Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung, der Einsetzung einer Sonderpr\u00fcfung oder der Ernennung einer Revisionsstelle, Aktion\u00e4re nach dem Veg\u00fcV vertreten, wenn die Aktion\u00e4re ihn dazu beauftragt haben.<\/p>\n\n\n\n<p><br>Unsere Erfahrung als unabh\u00e4ngiger Stimmrechtsvertreter hat uns gezeigt, wie wichtig es ist, diese F\u00e4lle bei der Gestaltung des Abstimmungsformulars bzw. der Form, in der der Aktion\u00e4r dem unabh\u00e4ngigen Stimmrechtsvertreter seine Weisungen erteilt, zu antizipieren. Diese muss sowohl klar und pr\u00e4zise sein, um einen Formfehler seitens des Aktion\u00e4rs zu vermeiden, als auch ausreichend flexibel, um \u00c4nderungen der urspr\u00fcnglichen Tagesordnung vorwegzunehmen. Bei b\u00f6rsennotierten Unternehmen ist das letztgenannte Risiko jedoch minimal, da es selten vorkommt, dass die Tagesordnung im Verlauf der Hauptversammlung ge\u00e4ndert wird.<\/p>\n\n\n\n<p><br>Dieser relativ strenge und klar definierte Rahmen wurde jedoch mit dem Inkrafttreten der COVID-19-Verordnungen und des COVID-Gesetzes ersch\u00fcttert. In der Tat hat Artikel 27 der Verordnung 3 COVID-19, die bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft ist und durch Artikel 8 des COVID-Gesetzes vom 25. September 2020 best\u00e4tigt wurde, dem &#8222;Organisator&#8220; einer Hauptversammlung jeder juristischen Person nach Schweizer Recht und sogar jeder &#8222;Gesellschaft&#8220; erlaubt, die &#8222;Dienste&#8220; eines unabh\u00e4ngigen Vertreters in Anspruch zu nehmen.<\/p>\n\n\n\n<p><br>Die Unterschiede zwischen dem Rahmen der COVID-Gesetzgebung und dem des Veg\u00fcV sind jedoch erheblich: (i) in der COVID-Gesetzgebung ist es der &#8222;Veranstalter&#8220; und nicht die Generalversammlung, die den unabh\u00e4ngigen Vertreter w\u00e4hlt; (ii) in der COVID-19-Periode kann der Einsatz des unabh\u00e4ngigen Vertreters obligatorisch und nicht mehr nur fakultativ sein; (iii) die Kriterien f\u00fcr die Unabh\u00e4ngigkeit sind in der COVID-Gesetzgebung im Gegensatz zu den Bestimmungen des Veg\u00fcV nicht spezifiziert; (iv) Die COVID-Gesetzgebung definiert nicht die Befugnisse des unabh\u00e4ngigen Vertreters, insbesondere bei fehlenden Weisungen oder neuen Tagesordnungspunkten; (v) Die COVID-Gesetzgebung ist offensichtlich nicht mit dem CO und dem Veg\u00fcV bei Hauptversammlungen von b\u00f6rsennotierten Unternehmen abgestimmt, die jedoch w\u00e4hrend der COVID-19-Periode elektronisch organisiert wurden.<\/p>\n\n\n\n<p><br>Die Schwierigkeiten, die durch diese Notstandsgesetzgebung aufgeworfen werden, sind also zahlreich und der Vorstand muss insbesondere die folgenden offenen Fragen entscheiden:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" style=\"list-style-type:lower-roman\">\n<br><li>Wer ist der &#8222;Organisator&#8220; der Hauptversammlung?<\/li>\n\n\n\n<li>Sind die in Artikel 11 des Veg\u00fcV festgelegten Unabh\u00e4ngigkeitskriterien sinngem\u00e4\u00df auf die COVID-Gesetzgebung anwendbar?<\/li>\n\n\n\n<li>Welche Befugnisse hat der unabh\u00e4ngige Stimmrechtsvertreter, wenn es keine Weisung oder neue Tagesordnungspunkte gibt?<\/li>\n\n\n\n<li>Kann die Generalversammlung einer b\u00f6rsenkotierten Gesellschaft w\u00e4hrend der Geltungsdauer der Verordnung 3 COVID-19 \u00fcber den engen Rahmen des Veg\u00fcV hinausgehen und die Rolle des unabh\u00e4ngigen Vertreters erweitern?<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p><br>Aufgrund unserer Erfahrung als unabh\u00e4ngiger Vertreter k\u00f6nnen wir diesbez\u00fcglich folgende Ratschl\u00e4ge geben:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" style=\"list-style-type:lower-roman\">\n<br><li>Die Organisation der Hauptversammlung muss vom Vorstand unter aktiver Beteiligung des unabh\u00e4ngigen Vertreters sorgf\u00e4ltig geplant und vorweggenommen werden, um eine klare und unmissverst\u00e4ndliche Abstimmungs- und Weisungsform f\u00fcr die Aktion\u00e4re zu schaffen.&nbsp; Diese Abstimmung soll es den Aktion\u00e4ren erm\u00f6glichen, \u00fcber den unabh\u00e4ngigen Stimmrechtsvertreter an der Generalversammlung Fragen zu stellen, nat\u00fcrlich innerhalb der Grenzen des geltenden Rechtsrahmens;<\/li>\n\n\n\n<li>Die vom Veg\u00fcV definierten Unabh\u00e4ngigkeitskriterien sind unseres Erachtens nicht auf den gem\u00e4\u00df der COVID-19-Gesetzgebung bestellten unabh\u00e4ngigen Vertreter anwendbar. Diese Gesetzgebung, d.h. Artikel 8 des COVID-19-Gesetzes, sieht die M\u00f6glichkeit vor, von den Bestimmungen des ZGB und des OR, und damit erst recht vom Veg\u00fcV, abzuweichen, wenn &#8222;die Aus\u00fcbung der Rechte der Teilnehmer an Gesellschaftsversammlungen dies erfordert&#8220;. In Anbetracht der Tatsache, dass die Rechte dieser Teilnehmer durch das CC und das CO genau definiert sind, ist es schwierig, die voreiligen Formulierungen dieser gesetzlichen Bestimmung zu verstehen. Dies vorausgeschickt, sind wir der Meinung, dass der Begriff der Unabh\u00e4ngigkeit nicht in Frage gestellt werden darf und dass der unabh\u00e4ngige Vertreter, unabh\u00e4ngig von seiner Rechtsgrundlage, zumindest kein Organ der Gesellschaft oder ein Verwahrer sein darf und dar\u00fcber hinaus frei von jeglicher rechtlichen und wirtschaftlichen Verbindung mit der Gesellschaft sein sollte, in deren Rahmen er seine Funktionen als unabh\u00e4ngiger Vertreter aus\u00fcben wird;<\/li>\n\n\n\n<li>Die Befugnisse des gem\u00e4\u00df COVID-19-Gesetzgebung ernannten unabh\u00e4ngigen Vertreters sind unserer Meinung nach wichtiger als die des unabh\u00e4ngigen Veg\u00fcV-Vertreters. So k\u00f6nnen die Aktion\u00e4re, aber auch der Versammlungsleiter, bei der Abfassung des Weisungsformulars wirksam vorsehen, dass dieser Vertreter f\u00fcr jeden Vorschlag des Organs der Gesellschaft stimmen kann, dies im Rahmen neuer Tagesordnungspunkte;<\/li>\n\n\n\n<li>Aus den oben genannten Gr\u00fcnden sind wir auch der Meinung, dass die Generalversammlung einer b\u00f6rsenkotierten Gesellschaft w\u00e4hrend der Geltungsdauer der Verordnung 3 COVID 19 \u00fcber den strengen Rahmen des Veg\u00fcV hinausgehen und die Rolle des unabh\u00e4ngigen Vertreters auf alles ausdehnen kann, was die Aus\u00fcbung der Rechte des Aktion\u00e4rs erm\u00f6glichen kann, jedoch innerhalb der Grenzen der Bestimmungen des OR, des BEHG und der Statuten.<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p><br>Mit dem Inkrafttreten der Revision des Aktienrechts, voraussichtlich am 1. Januar 2022, d.h. mit dem Auslaufen der Verordnung 3 COVID-19, wird diese Ausnahmeregelung ein Ende haben. Der Einsatz eines unabh\u00e4ngigen Vertreters wird institutionalisiert, insbesondere, wie das neue Aktienrecht vorsehen wird, bei virtuellen Hauptversammlungen oder bei Hauptversammlungen, die gleichzeitig an verschiedenen Orten, insbesondere sowohl in der Schweiz als auch im Ausland, stattfinden, oder wenn Aktion\u00e4re ihre Rechte elektronisch aus\u00fcben k\u00f6nnen. Wie der neue Artikel 701 OR vorsehen wird, kann darauf nur verzichtet werden, wenn die Statuten dies vorsehen oder wenn alle Aktion\u00e4re zustimmen, und dann auch nur, wenn die Gesellschaft nicht b\u00f6rsenkotiert ist.<\/p>\n\n\n\n<p><br>Ohne dieses wichtige Thema abschlie\u00dfen zu wollen, das sich im \u00dcbrigen mit dem der Governance der Aktiengesellschaft \u00fcberschneidet, empfehlen wir, um diese Unsicherheiten zu beseitigen, in Anbetracht der Tatsache, dass die COVID-Gesetzgebung bis zum 31. Dezember 2021 und vielleicht dar\u00fcber hinaus anwendbar ist, in Anbetracht der Tatsache, dass das neue Aktienrecht im Jahr 2022, m\u00f6glicherweise am 1. Januar 2022, in Kraft treten wird, zumindest f\u00fcr die Aktiengesellschaften nach Schweizer Recht, diese Fragen vorwegzunehmen, indem die Institution des unabh\u00e4ngigen Vertreters in den Statuten klar vorgesehen wird. Diese neuen Statutenbestimmungen k\u00f6nnten sinnvollerweise sowohl die Bestimmungen des neuen Aktienrechts als auch die durch die geltenden Bestimmungen des Veg\u00fcV festgelegte Regelung aufnehmen. Die Anwendung dieser Verordnung hat sich im Laufe der Zeit tats\u00e4chlich bew\u00e4hrt. Die Institution des unabh\u00e4ngigen Vertreters wird also auch in Zukunft bestehen bleiben und fester Bestandteil aller Generalversammlungen von Schweizer Aktiengesellschaften sein.<\/p>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"parent":0,"template":"","format":"standard","auteur":[260],"slider":[],"droit":[98,102],"class_list":["post-5435","actualites","type-actualites","status-publish","format-standard","hentry","auteur-christophe-wilhelm-de","droit-gesellschaftsrecht","droit-handelsrechtliche-rechtsstreitigkeiten"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.wg-avocats.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/actualites\/5435","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.wg-avocats.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/actualites"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.wg-avocats.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/actualites"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.wg-avocats.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/3"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.wg-avocats.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=5435"}],"wp:term":[{"taxonomy":"auteur","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.wg-avocats.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/auteur?post=5435"},{"taxonomy":"slider","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.wg-avocats.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/slider?post=5435"},{"taxonomy":"droit","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.wg-avocats.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/droit?post=5435"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}