{"id":5427,"date":"2021-08-30T00:00:00","date_gmt":"2021-08-29T22:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.wg-avocats.ch\/?post_type=actualites&#038;p=5427"},"modified":"2025-02-07T09:24:54","modified_gmt":"2025-02-07T08:24:54","slug":"aktionaersvertretung-auf-der-generalversammlung-zur-erinnerung-einige-grundlagen","status":"publish","type":"actualites","link":"http:\/\/www.wg-avocats.ch\/de\/nachrichten\/gesellschaftsrecht\/aktionarsvertretung-generalversammlung\/","title":{"rendered":"Aktion\u00e4rsvertretung auf der Generalversammlung: Zur Erinnerung einige Grundlagen"},"content":{"rendered":"\n<p>Im Gegensatz zu den Mitgliedern des Verwaltungsrats in den Verwaltungsratssitzungen k\u00f6nnen die Aktion\u00e4re einer Schweizer Aktiengesellschaft in den Generalversammlungen vertreten sein.<\/p>\n\n\n\n<p><br>Der Grundsatz und die Modalit\u00e4ten des Rechts, sich vertreten zu lassen, sind in den Artikeln 689 bis 690 OR festgelegt.<\/p>\n\n\n\n<p><br>Die Vertretung kann entweder (1) durch einen anderen Aktion\u00e4r, (2) durch ein Mitglied der Gesellschaftsorgane, in der Regel durch ein Mitglied des Verwaltungsrats, (3) durch einen unabh\u00e4ngigen Vertreter, (4) durch einen Dritten, der nicht Aktion\u00e4r ist, (5) durch einen Bevollm\u00e4chtigten im Sinne des Bankengesetzes oder (6) bei Miteigentum an Aktien durch einen gemeinsamen Vertreter oder (7) durch den Nutznie\u00dfer erfolgen.<\/p>\n\n\n\n<p><br>Die Satzung der Gesellschaft kann vorsehen, dass ihre Aktion\u00e4re nur durch einen anderen Aktion\u00e4r vertreten werden.<\/p>\n\n\n\n<p><br>Bietet die Gesellschaft ihren Aktion\u00e4ren an, sich durch ein Mitglied ihrer Organe vertreten zu lassen, so muss die Gesellschaft diesen Aktion\u00e4ren die M\u00f6glichkeit geben, die Vertretung ihrer Rechte einem unabh\u00e4ngigen Vertreter anstelle dieses Organs anzuvertrauen.<\/p>\n\n\n\n<p><br>Der Vertreter, wer auch immer es sein mag, muss in der Lage sein, seine Vollmacht in der Hauptversammlung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Der Verwaltungsrat, der den Vorsitz bei der Organisation der Hauptversammlung f\u00fchrt, wird daher sicherstellen, dass er einen Nachweis \u00fcber die Befugnisse und die Identit\u00e4t des Vertreters verlangt.<\/p>\n\n\n\n<p><br>Obwohl Artikel 689b OR den Grundsatz aufstellt, dass der Vertreter verpflichtet ist, die Weisungen des Gesch\u00e4ftsherrn zu befolgen, sind wir im Einklang mit der Mehrheitsdoktrin (CR CO II &#8211; RITA TRIGO TRINDADE, Art. 689a OR N 33) der Ansicht, dass die Verletzung der ihm erteilten Abstimmungsanweisungen durch den Vertreter nicht dazu f\u00fchrt, dass die Hauptversammlung annulliert werden kann. F\u00fcr das Unternehmen ist es daher nicht von Belang, ob der Vertreter die ihm erteilten Anweisungen befolgt. Die Ausgestaltung des Rechtsverh\u00e4ltnisses zwischen dem Aktion\u00e4r und dem Bevollm\u00e4chtigten ist deren Sache. Gegebenenfalls kann der Aktion\u00e4r den Vertreter auf Ersatz des Schadens verklagen, der durch die Verletzung seiner Weisungen entstanden ist. Dies ist der Fall des Kunden der Depotbank, der die Anweisungen seines Depotkunden nicht befolgt hat, oder des Nie\u00dfbrauchers, der die Interessen des blo\u00dfen Eigent\u00fcmers nicht &#8222;angemessen ber\u00fccksichtigt&#8220; hat. Allerdings muss der erlittene Schaden nachgewiesen und ein ad\u00e4quater Kausalzusammenhang zwischen dem Versto\u00df und diesem Schaden hergestellt werden, was in der Praxis alles andere als einfach ist und zu langwierigen und kostspieligen Verfahren mit ungewissem Ausgang f\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p><br>Derzeit sieht das schweizerische Recht vor, dass die Verwahrstelle und der unabh\u00e4ngige Stimmrechtsvertreter in Ermangelung von Anweisungen den Vorschl\u00e4gen des Verwaltungsrats folgen. Das neue Gesetz \u00fcber Aktiengesellschaften, das am 1. Januar 2023 in Kraft treten soll, sieht im Gegenteil vor, dass sich der Verwahrer und\/oder der unabh\u00e4ngige Vertreter bei Fehlen von Weisungen der Stimme enthalten muss (oder kann).<\/p>\n\n\n\n<p><br>Wie bereits erw\u00e4hnt, m\u00fcssen Miteigentumsanteile, d.h. Anteile, die noch nicht unter den Erben eines ungeteilten Nachlasses aufgeteilt sind, nur durch einen &#8222;gemeinsamen Vertreter&#8220; im Sinne von Art. 690 Abs. 1 OR vertreten werden. Bei Verletzung dieser Pflicht sind die Aktien als in der Generalversammlung nicht vertreten zu betrachten und werden daher bei der Z\u00e4hlung der abgegebenen Stimmen gem\u00e4ss Art. 703 OR nicht ber\u00fccksichtigt. K\u00f6nnen sich die Erben nicht auf die Person des &#8222;gemeinsamen Vertreters&#8220; einigen, m\u00fcssen sie den Richter anrufen, der in einem Schnellverfahren entscheidet. Dies ist unerl\u00e4sslich, da das Bundesgericht k\u00fcrzlich entschieden hat, dass sich einer der Gesellschaftererben nicht auf die Dringlichkeit berufen kann, um allein als Inhaber der ungeteilten Anteile zu handeln, ohne die Bestellung des &#8222;gemeinsamen Vertreters&#8220; zu beschlie\u00dfen (vgl. BGE vom 28. August 2017 4A_516\/2016).<\/p>\n\n\n\n<p><br>Artikel 689e OR sieht vor, dass die oben genannten Vertreter dem Verwaltungsrat die Anzahl, die Art, den Nennwert und die Gattung der von ihnen vertretenen Aktien mitteilen m\u00fcssen. Das Gesetz sanktioniert das Fehlen oder die Unterlassung einer solchen Mitteilung mit der Annullierung der Generalversammlung nach den Regeln von Art. 691 Abs. 3 OR. In diesem Fall werden die vertretenen, aber nicht angemeldeten Aktien nicht als ausge\u00fcbt betrachtet und das Abstimmungsergebnis kann ge\u00e4ndert werden. Ist dies nicht der Fall, wird die Versammlung nicht aufgehoben, da das Bundesgericht den Grundsatz anwendet, dass formelle Verfahrensm\u00e4ngel nur dann zur Aufhebung der angefochtenen Entscheide f\u00fchren k\u00f6nnen, wenn ein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Vorgehen zu anderen Entscheiden gef\u00fchrt h\u00e4tte (vgl. BGE, oben, Ziff. 2.3).<\/p>\n\n\n\n<p><br>Der Versammlungsleiter muss den anwesenden Aktion\u00e4ren die von den Bevollm\u00e4chtigten erhaltenen Informationen \u00fcber die vertretenen Aktien mitteilen. Diese Mitteilung sollte jedoch nur global f\u00fcr jede Art der Darstellung erfolgen. Unterl\u00e4sst er dies trotz des Antrags eines Aktion\u00e4rs, so kann dies die Annullierung der Versammlung zur Folge haben, f\u00fcr die dieselben rechtlichen und juristischen Grunds\u00e4tze gelten wie f\u00fcr die oben genannten.<\/p>\n\n\n\n<p><br>Wie man sieht, ist die Vertretung der Aktion\u00e4re in der Hauptversammlung alles andere als eine einfache Angelegenheit. Der Verwaltungsrat muss die Details beherrschen und die Durchf\u00fchrung der Hauptversammlung vorhersehen, sonst kann die Versammlung von einigen Aktion\u00e4ren vor Gericht angefochten werden.<\/p>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"parent":0,"template":"","format":"standard","auteur":[260],"slider":[],"droit":[98],"class_list":["post-5427","actualites","type-actualites","status-publish","format-standard","hentry","auteur-christophe-wilhelm-de","droit-gesellschaftsrecht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.wg-avocats.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/actualites\/5427","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.wg-avocats.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/actualites"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.wg-avocats.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/actualites"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.wg-avocats.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/3"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.wg-avocats.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=5427"}],"wp:term":[{"taxonomy":"auteur","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.wg-avocats.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/auteur?post=5427"},{"taxonomy":"slider","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.wg-avocats.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/slider?post=5427"},{"taxonomy":"droit","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.wg-avocats.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/droit?post=5427"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}