{"id":5413,"date":"2022-01-17T00:00:00","date_gmt":"2022-01-16T23:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.wg-avocats.ch\/?post_type=actualites&#038;p=5413"},"modified":"2025-02-07T09:35:17","modified_gmt":"2025-02-07T08:35:17","slug":"auch-fuer-kleine-gesellschaften-ist-ein-organisationsreglement-des-verwaltungsrats-kein-unnoetiger-luxus","status":"publish","type":"actualites","link":"http:\/\/www.wg-avocats.ch\/de\/nachrichten\/gesellschaftsrecht\/kleine-esellschaften-organisationsreglement-verwaltungsrats\/","title":{"rendered":"Auch f\u00fcr kleine Gesellschaften ist ein Organisationsreglement des Verwaltungsrats kein unn\u00f6tiger Luxus"},"content":{"rendered":"\n<p>In Anwendung von Artikel 716b des Obligationenrechts (OR) kann sich der Verwaltungsrat ein Organisationsreglement geben, in dem nicht nur seine Organisation, sondern auch die \u00dcbertragung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung an ein oder mehrere Mitglieder oder sogar an Dritte geregelt werden kann. Die Zeit der Pandemie hat gezeigt, dass ein solches Reglement auch f\u00fcr kleine Gesellschaften kein Luxus ist.<\/p>\n\n\n\n<p><br>Nach Artikel 716a OR obliegt es allein dem Verwaltungsrat, die Oberleitung auszu\u00fcben, die erforderlichen Weisungen zu erteilen und die Organisation der Unternehmensf\u00fchrung festzulegen. Dabei handelt es sich um unver\u00e4u\u00dferliche und nicht \u00fcbertragbare Befugnisse gegen\u00fcber anderen Organen der Gesellschaft wie der Generalversammlung oder Dritten, selbst wenn diese vom Verwaltungsrat ernannt werden. Die Leitung und F\u00fchrung der Aktiengesellschaft obliegt daher dem Verwaltungsrat.<\/p>\n\n\n\n<p><br>Der Verwaltungsrat handelt kollektiv als Organ der Gesellschaft. Wie in Art. 716b Abs. 3 OR festgelegt, &#8222;Soweit die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung nicht \u00fcbertragen worden ist, steht sie allen Mitgliedern des Verwaltungsrates gesamthaft zu\u00bb. Abgesehen von diesem Hinweis legt das Gesetz jedoch nicht fest, wie der Verwaltungsrat diese Befugnis aus\u00fcben soll. Es beschr\u00e4nkt sich darauf, sie ihm zuzuweisen.<\/p>\n\n\n\n<p><br>Obwohl es sich hierbei nicht um notwendige Bestimmungen im Sinne des Gesetzes handelt, muss die Satzung also festlegen, wie die Sitzungen des Verwaltungsrats einberufen werden, wie oft sie stattfinden, wie sie abgehalten werden k\u00f6nnen und wie sie in den Akten der Gesellschaft festgehalten werden. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass sich die Verwaltungsratsmitglieder bei den Sitzungen des Verwaltungsrats nicht vertreten lassen d\u00fcrfen. Sie sind an eine Sorgfalts- und Treuepflicht gebunden und m\u00fcssen an den Sitzungen teilnehmen.<\/p>\n\n\n\n<p><br>Das Gesetz erlaubt es dem Verwaltungsrat jedoch, die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung an ein oder mehrere Verwaltungsratsmitglieder oder an Dritte zu delegieren, wenn diese Delegation ausdr\u00fccklich in der Satzung der Gesellschaft vorgesehen ist. Es handelt sich also um eine Delegation, die es weitgehend erm\u00f6glichen wird, den Verwaltungsrat von der Verantwortung zu befreien, die er innerhalb des durch das Organisationsreglement festgelegten Rahmens \u00fcbernommen hat.<\/p>\n\n\n\n<p><br>Das Organisationsreglement wird vom Verwaltungsrat selbst erlassen und kann mit einer einfachen Mehrheit seiner Mitglieder angenommen werden, sofern die Satzung diesbez\u00fcglich keine besonderen Bestimmungen enth\u00e4lt. Er muss es nicht von den Aktion\u00e4ren in einer Generalversammlung genehmigen lassen, da ihm die Kompetenz zum Erlass des Organisationsreglements durch eine Bestimmung in der Satzung der Gesellschaft \u00fcbertragen wurde.<\/p>\n\n\n\n<p><br>Das Reglement muss in schriftlicher Form erstellt werden. Artikel 716b Abs. 2 OR legt in allgemeiner Form fest, was ein solches Reglement enthalten kann: (i) es legt die Art und Weise der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung fest, (ii) bestimmt die erforderlichen Stellen, (iii) legt deren Aufgaben fest und (iv) regelt insbesondere die Berichtspflicht.<\/p>\n\n\n\n<p><br>In der Praxis wird das Reglement nach dem Vorbild des von economiesuisse herausgegebenen Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance (vgl. https:\/\/www.economiesuisse.ch\/de\/publikationen\/swiss-code-best-practice-corporate-governance) folgende Abschnitte enthalten:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<br><li>Konstituierung des Verwaltungsrats (Ernennung des Pr\u00e4sidenten, des Vizepr\u00e4sidenten, des Sekret\u00e4rs);<\/li>\n\n\n\n<li>Modalit\u00e4ten der Einberufung des Verwaltungsrats (wer beruft ein, wer kann die Einberufung verlangen, H\u00e4ufigkeit und Modalit\u00e4ten der Sitzungen);<\/li>\n\n\n\n<li>Art und Weise und Bedingungen der Aus\u00fcbung des Auskunfts- und Informationsrechts der Mitglieder des Verwaltungsrats;<\/li>\n\n\n\n<li>Modalit\u00e4ten der Beschlussfassung des Verwaltungsrats (Quorum, Mehrheiten);<\/li>\n\n\n\n<li>Befugnisse des Verwaltungsratspr\u00e4sidenten und\/oder des Delegierten des Verwaltungsrats;<\/li>\n\n\n\n<li>Bildung von Aussch\u00fcssen und Festlegung ihrer Aufgaben und Funktionsweise;<\/li>\n\n\n\n<li>Risikomanagement und internes Kontrollsystem;<\/li>\n\n\n\n<li>Verhalten im Falle eines Interessenkonflikts eines Vorstandsmitglieds.<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p><br>Das neue Aktienrecht, insbesondere die neue Fassung von Artikel 716b OR, \u00e4ndert nichts an den soeben erw\u00e4hnten Grunds\u00e4tzen. Diese m\u00fcssen jedoch st\u00e4ndig modernisiert werden. Die Pandemie hat gezeigt, wie anf\u00e4llig die klassischen Systeme f\u00fcr die Verwaltung und das Funktionieren der Organe der Aktiengesellschaft sind. Die Gesellschaften m\u00fcssen sich heute mit ausgekl\u00fcgelten Instrumenten ausstatten, um ihre Management- und F\u00fchrungsf\u00e4higkeit unter allen Umst\u00e4nden zu bewahren. Der blo\u00dfe R\u00fcckgriff auf das Gesetz reicht nicht aus. Die blo\u00dfe M\u00f6glichkeit der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung in Anwesenheit und in schriftlicher Form ist den Anforderungen der modernen Unternehmensf\u00fchrung nicht angemessen. Die Ausarbeitung eines modernen Organisationsreglements, das die Lehren aus der Pandemie und der technischen Entwicklung, insbesondere der Digitalisierung des Handels, ber\u00fccksichtigt, ist unerl\u00e4sslich und geh\u00f6rt zu den Pflichten, die allein dem Verwaltungsrat obliegen, und zwar unabh\u00e4ngig von der Gr\u00f6\u00dfe der Aktiengesellschaft.<\/p>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"parent":0,"template":"","format":"standard","auteur":[260],"slider":[],"droit":[98],"class_list":["post-5413","actualites","type-actualites","status-publish","format-standard","hentry","auteur-christophe-wilhelm-de","droit-gesellschaftsrecht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.wg-avocats.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/actualites\/5413","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.wg-avocats.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/actualites"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.wg-avocats.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/actualites"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.wg-avocats.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/3"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.wg-avocats.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=5413"}],"wp:term":[{"taxonomy":"auteur","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.wg-avocats.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/auteur?post=5413"},{"taxonomy":"slider","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.wg-avocats.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/slider?post=5413"},{"taxonomy":"droit","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.wg-avocats.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/droit?post=5413"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}