ESG-Kriterien: Worum geht es?


In den Medien und in der Welt der „Corporate Governance“ hört man immer häufiger von ihnen. Dabei ist es seit dem 1. Januar 2022 im Schweizer Gesellschaftsrecht verankert. Worum handelt es sich dabei?
Unter diesem Akronym werden alle sozialen Verpflichtungen eines Unternehmens zusammengefasst.
ESG-Kriterien stehen für E wie Environmental (Umwelt), S wie Social (Soziales) und G wie Governance (Unternehmensführung).
Diese Kriterien ermöglichen es, die Berücksichtigung der nachhaltigen Entwicklung und der langfristigen Herausforderungen in der Strategie der Wirtschaftsakteure (Unternehmen, Gebietskörperschaften usw.) zu bewerten.
Nach der Website der AMF, der französischen Finanzaufsichtsbehörde, können diese Kriterien zum Beispiel Folgendes betreffen:
– CO2-Emissionen, Stromverbrauch, Abfallrecycling für die Säule E,
– die Qualität des sozialen Dialogs, die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen, die Ausbildung der Arbeitnehmer für die Säule S,
– Transparenz der Vergütung von Führungskräften, Bekämpfung von Korruption, Feminisierung der Vorstände für Säule G.
Im Schweizer Gesellschaftsrecht werden diese Kriterien von den neuen Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) über die Transparenz von Unternehmen in nichtfinanziellen Angelegenheiten (vgl. Artikel 964 a bis 964 c OR) übernommen, die seit dem 1. Januar 2022 in Kraft sind und somit für das Geschäftsjahr 2023 gelten, wobei der erste Bericht 2024 veröffentlicht wird.
Es sei daran erinnert, dass diese Bestimmungen Unternehmen verpflichten, die :
(i) Gesellschaften von öffentlichem Interesse sind, was in der Regel börsennotierte Gesellschaften im Sinne von Art. 727 Abs. 1.1 OR bedeutet. Dies erstreckt sich auch auf Gesellschaften, deren eigene Beteiligungspapiere nicht an der Börse notiert sind, die aber dennoch „mindestens 20% des Vermögens oder des Umsatzes zum konsolidierten Abschluss einer“ beitragen (OR 727 Abs. 1.1c) und beaufsichtigte Gesellschaften im Sinne von Art. 3 FINMAG (d.h. Personen, die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, Anerkennung, Zulassung oder Registrierung durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde benötigen, sowie kollektive Kapitalanlagen) ;
(ii) über mindestens 500 vollzeitäquivalente Stellen im Jahresdurchschnitt von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zusammen mit ihren kontrollierten schweizerischen oder ausländischen Einheiten verfügen; und
(iii) eine Bilanzsumme von mindestens CHF 20’000’000 oder einen Umsatz von mindestens CHF 40’000’000 in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mit den von ihnen kontrollierten schweizerischen oder ausländischen Rechtsträgern aufweisen.
Diese Unternehmen müssen jährlich einen „Bericht über nichtfinanzielle Angelegenheiten“ erstellen.
Dieser Bericht steht im Einklang mit der Einhaltung der oben kurz beschriebenen ESG-Kriterien, da der Text von Artikel 964 b OR vorsieht, dass der Bericht über nichtfinanzielle Angelegenheiten über die Aktivitäten des betreffenden Unternehmens während des abgelaufenen Geschäftsjahres in Bezug auf folgende Punkte berichten muss:
– Umweltfragen, einschließlich der CO2-Ziele (das „E“ des Akronyms ESG),
– soziale Fragen (das „S“ des ESG-Akronyms),
– Personalfragen, Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption (das „G“ des ESG-Akronyms),
im Folgenden: „ESG-Themen“.
Nach dem Gesetzestext muss der Bericht die Informationen enthalten, die notwendig sind, um die Geschäftsentwicklung, die Leistung und die Lage des Unternehmens sowie die Auswirkungen seiner Tätigkeit auf die ESG-Themen zu verstehen.
Artikel 964b Abs. 2 OR sieht vor, dass der Bericht über nichtfinanzielle Angelegenheiten insbesondere Folgendes enthält:
1. eine Beschreibung des Geschäftsmodells des Unternehmens;
2. eine Beschreibung der angewandten Konzepte in Bezug auf ESG-Themen, einschließlich der angewandten Sorgfaltspflichtverfahren;
3. eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Umsetzung dieser Konzepte ergriffen wurden, sowie
eine Bewertung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen;
4. eine Beschreibung der wichtigsten Risiken im Zusammenhang mit ESG-Themen und der Art und Weise, wie das Unternehmen mit diesen Risiken umgeht; die wichtigsten Risiken sind gem:
- diejenigen, die sich aus der eigenen Geschäftstätigkeit des Unternehmens ergeben; und
- sofern relevant und verhältnismässig, diejenigen, die sich aus seinen Geschäftsbeziehungen, seiner Geschäftsbeziehungen, Produkte oder Dienstleistungen ergeben;
5. die wichtigsten Leistungsindikatoren in ESG-relevanten Bereichen, die für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens entscheidend sind.
Die Erstellung des Berichts über nichtfinanzielle Angelegenheiten ist eine neue Pflicht des Verwaltungsrats. Er wird sich auf das nächste Geschäftsjahr beziehen, d. h. das Geschäftsjahr 2023. Der Bericht muss bei der JahresGeneralversammlung 2024 vorgelegt werden. Es ist wichtig, dass sich alle Vorstandsmitglieder der betroffenen Unternehmen bereits jetzt damit beschäftigen.
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